Inkasso - Glossar

Forderungsmanagement verständlich erklärt - von Abtretungserklärung bis Zwangsvollstreckung.

Zusammengestellt aus über 15 Jahren Inkasso-Praxis.

 

 

Abtretungserklärung

Vereinbarung, mit der ein Gläubiger seine Forderung auf einen neuen Gläubiger überträgt (§ 398 BGB) – etwa im Rahmen von Factoring oder Inkasso-Zession.

Amtsgericht

Das Amtsgericht ist in erster Instanz für die Durchführung von Amts- und Zivilverfahren zuständig. Es ist eine untere Gerichtsinstanz im deutschen Rechtssystem

Arrest

Eilverfahren zur Sicherung einer Geldforderung, bevor ein vollstreckbarer Titel vorliegt – etwa wenn der Schuldner Vermögen beiseitezuschaffen droht.

Aufrechnung

Verrechnung zweier gegenseitiger Forderungen (§ 387 BGB): Statt zu zahlen, stellt der Schuldner eine eigene Gegenforderung gegen die Forderung des Gläubigers.

Auskunfteien

Was versteht man unter Auskunfteien oder besser bezeichnet als Wirtschaftsauskunfteien? Erfahre Sie hier mehr dazu.

Bankrott

Straftatbestand nach § 283 StGB: das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögen in der wirtschaftlichen Krise oder Insolvenz.

Basiszinssatz

Halbjährlich von der Deutschen Bundesbank angepasster Referenzzinssatz (§ 247 BGB) – die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen.

Debitor

Begriff aus dem Rechnungswesen für den Schuldner: der Kunde, gegen den offene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestehen.

Drittschuldner

Person oder Stelle, die dem Schuldner ihrerseits etwas schuldet – typischerweise Arbeitgeber oder Bank. Bei einer Pfändung muss der Drittschuldner direkt an den Gläubiger leisten.

Eingehungsbetrug

Strafbare Form des Betrugs: Der Schuldner schließt einen Vertrag, obwohl er bereits weiß, dass er nicht zahlen kann oder will.

Forderungsaufstellung

Detaillierte Aufstellung aller Positionen einer Forderung: Hauptforderung, Zinsen, Mahn- und Inkassokosten, Gerichtskosten sowie bereits geleistete Zahlungen.

Gerichtskosten

Gebühren und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens. Der Gläubiger streckt sie zunächst vor, kann sie aber als Verzugsschaden vom Schuldner zurückfordern.

Gerichtsstand

Bestimmt, welches Gericht örtlich zuständig ist – im Regelfall der Wohnsitz des Schuldners beziehungsweise der Sitz des Unternehmens.

Gläubiger

Wer aus einem Schuldverhältnis berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern – im Inkasso in aller Regel die Zahlung eines Geldbetrags.

Inkassovollmacht

Vollmacht des Gläubigers an das Inkassounternehmen, die Forderung in seinem Namen geltend zu machen und Zahlungen rechtswirksam einzuziehen.

Konkurs

Historischer Begriff für das Insolvenzverfahren – 1999 durch die Insolvenzordnung abgelöst, umgangssprachlich aber weiterhin gebräuchlich.

Kontopfändung

Pfändung des Bankguthabens per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Bank darf danach nur noch im Rahmen der Freibeträge auszahlen.

Liquidität

Die Fähigkeit eines Unternehmens, fällige Verbindlichkeiten fristgerecht zu bedienen. Zahlungsausfälle und lange Forderungslaufzeiten gefährden sie unmittelbar.

Lohnpfändung

Pfändung des Arbeitseinkommens direkt beim Arbeitgeber unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen – der pfändbare Teil fließt an den Gläubiger.

Offenbarungseid

Veralteter, aber geläufiger Begriff für die heutige Vermögensauskunft, bei der der Schuldner seine Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen muss.

Offene Forderung

Eine fällige, aber noch nicht beglichene Geldforderung des Gläubigers gegen den Schuldner – der Ausgangspunkt jedes Inkassoverfahrens.

Prozessvollmacht

Vollmacht, die einen Bevollmächtigten – etwa einen Rechtsanwalt – berechtigt, einen Rechtsstreit umfassend für die Partei zu führen.

Verjährungsfristen

Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Titulierte Forderungen verjähren dagegen erst nach 30 Jahren.

Verzugsschaden

Der Schaden, der dem Gläubiger durch den Zahlungsverzug entsteht – u.a. Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten. Der Schuldner muss ihn ersetzen.

Verzugszinsen

Zinsen, die der Schuldner ab Verzugseintritt zusätzlich schuldet: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, im B2B-Geschäft 9 Prozentpunkte (§ 288 BGB).

Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner kann seine fälligen Verbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr bedienen (§ 17 InsO) – der häufigste Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Zahlungsverzug

Tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht begleicht – spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§286 BGB).

Zedent

Der bisherige Gläubiger, der seine Forderung im Rahmen einer Abtretung (Zession) an den neuen Gläubiger – den Zessionar – überträgt.

Zwangsverwaltung

Vollstreckung in Immobilien, bei der ein Zwangsverwalter die Erträge – etwa Mieten – für die Gläubiger vereinnahmt, ohne die Immobilie zu verwerten.