zum Kundenportal zum Schuldnerportal

Zahlungsunfähigkeit

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden gegenüber dem Gläubiger zu begleichen. Das bedeutet, dass er zum Beispiel Rechnungen und Kredite nicht fristgerecht bezahlen kann. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist gleichbedeutend mit der Insolvenz und der Illiquidität, bei denen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen ihren fälligen Zahlungspflichten nicht nachkommen können.

Die drohende und die bestehende Zahlungsunfähigkeit

Bei der Illiquidität eines Schuldners wird zwischen der drohenden und der bestehenden Zahlungsunfähigkeit unterschieden. Auch wenn ein Schuldner zu einem gewissen Zeitpunkt noch nicht vollständig zahlungsunfähig ist, kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzgrund darstellen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei einer drohenden Insolvenz können Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen, sind dazu aber nicht gesetzlich verpflichtet. Dieser Schritt ist jedoch empfehlenswert, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) voraussichtlich innerhalb der nächsten 24 Monate zu erwarten ist. So können Schuldner ihre Gläubiger zudem rechtzeitig über ihre wirtschaftliche Lage informieren.

Bestehende Zahlungsunfähigkeit

Eine bestehende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bereits nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dies wird in § 17 InsO definiert und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Demnach ist die Zahlungsunfähigkeit nach Abs. 1 ein allgemeiner Eröffnungsgrund, durch den das Unternehmen oder die Privatperson rechtlich verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Privatpersonen und Unternehmen

Sowohl das persönliche Finanzmanagement als auch die wirtschaftliche Situation von Unternehmen spielen eine wichtige Rolle für die Liquidität von Wirtschaftssubjekten. Obwohl die Zahlungsfähigkeit von Privatpersonen und Unternehmen grundsätzlich den gleichen Prinzipien folgt, gibt es in der Rechtsordnung kleine Unterschiede.

Zahlungsunfähige Privatperson

Nach § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gerät eine Privatperson (natürliche Person) in Verzug, wenn sie eine fällige Geldschuld nicht rechtzeitig erfüllt. Dabei kann es sich um Mietzahlungen, Kreditraten oder andere finanzielle Verpflichtungen handeln. In der Folge können für die betroffenen Privatpersonen rechtliche Konsequenzen wie zum Beispiel ein gerichtliches Mahnverfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen wie die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c Zivilprozessordnung (ZPO) zukommen.

Zahlungsunfähiges Unternehmen

Bei einer juristischen Person liegt nach § 17 der Insolvenzordnung (InsO) eine Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat oder erkennbar nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Dies kann von der Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern an die Mitarbeiter bis hin zur Nichtbedienung von Krediten und Lieferantenrechnungen reichen. Darüber hinaus kann der Insolvenzverwalter gemäß §§ 129 ff. InsO bestimmte Rechtshandlungen rückgängig machen, wenn sie die Gläubiger benachteiligen.

Beispiele

In finanziell herausfordernden Situationen können Zahlungsunfähigkeiten vielfältige Formen annehmen. So könnte zum Beispiel ein kleines Unternehmen Schwierigkeiten haben, Lieferantenrechnungen pünktlich zu begleichen, während eine Privatperson möglicherweise ihre monatliche Miete oder Hypothekenzahlungen nicht mehr mit liquiden Mitteln aufbringen kann. Die folgenden Szenarien sind ebenfalls möglich:

Privatpersonen:

  • Rückständige Ratenzahlungen für Autokredite oder andere Darlehen
  • Nichtzahlung von Kreditkartenschulden
  • Überfällige medizinische Rechnungen oder Versicherungsprämien
  • Unmöglichkeit, Schulden aus Bildungskrediten zu tilgen
  • Verzug bei der Begleichung von Versorgungsrechnungen wie Strom und Wasser
  • Notwendigkeit, grundlegende Bedürfnisse wie Lebensmittel oder Gesundheitsversorgung zu vernachlässigen

Unternehmen:

  • Verzögerungen bei der Gehaltszahlung an Mitarbeiter
  • Unfähigkeit, fällige Steuern oder Betriebskosten zu decken
  • Ausbleibende Tilgung von Geschäftskrediten
  • Einschränkung von Investitionen in notwendige Ressourcen und Technologien
  • Aussetzung von Projekten aufgrund fehlender finanzieller Mittel
  • Reduzierung oder Einstellung von Arbeitskräften, um Kosten zu minimieren

Überschuldung

Ein dritter Insolvenzgrund neben der drohenden und bestehenden Zahlungsunfähigkeit ist die Überschuldung. In diesem Fall reicht das gesamte Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Schulden beim Gläubiger zu decken. Daher ist auch von einer bilanziellen Überschuldung die Rede, die nach § 19 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) festgestellt wird. Eine bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn die fälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners die Summe seiner Vermögenswerte übersteigen und somit die Fortführung des Unternehmens infrage gestellt ist. Bei den ersten Anzeichen von Überschuldung muss eine GmbH und Geschäftsleitung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen.

 

Häufig gestellte Fragen

Was kann eine zahlungsunfähige Person zur Besserung ihrer Situation tun?

Eine zahlungsunfähige Person kann zunächst eine umfassende Finanzanalyse durchführen, um Ausgaben zu optimieren und unnötige Kosten zu reduzieren. Zudem lohnt es sich, eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen, um professionelle Unterstützung unter besonderen Umständen zu erhalten. Auch die frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Gläubigern und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens sind sinnvoll, um die fälligen Zahlungen ordnungsgemäß und rechtlich zu behandeln.

Wann gilt ein Unternehmen als überschuldet?

Ein Unternehmen gilt als überschuldet, wenn das Vermögen nicht mehr ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Ausnahme: Das Unternehmen kann fällige Zahlungen mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft begleichen. Manchmal bieten sich auch Ratenzahlungen in kürzeren Abständen an, um die Schulden über längere Zeiträume zu tilgen.

Was droht bei einer Überschuldung?

GmbHs und Geschäftsführer müssen innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen, wenn eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit besteht. Andernfalls liegt bei einer verspäteten Abgabe eine Insolvenzverschleppung vor, die im Extremfall gemäß § 15a InsO eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen kann.

5/5 - (1 vote)

Jetzt kostenloses Angebot anfordern

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin ausmachen? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um offene Fragen zu klären oder sich einfach unverbindlich zum Thema Inkasso beraten zu lassen. Wir freuen uns auf Sie!