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Verzugszinsen berechnen

Einen Anspruch auf Verzugszinsen haben Gläubiger, wenn ihre offenen Forderungen nicht fristgerecht von den Schuldnern beglichen werden. Dafür ist die genaue Zahlungsfrist bzw. die Aufforderung einer Zahlung durch eine Mahnung entscheidend. Der Zahlungsverzug beginnt frühestens einen Tag nach dem Zahlungsdatum und endet mit dem Zahlungstag. Somit werden die Verzugskosten tageweise berechnet, auf die kein Zinseszins anfällt. Eine Individuelle Vereinbarung, in der Verzugszinsen vertraglich ausgenommen werden, ist zudem nicht möglich. Das bedeutet, dass für jeden Zahlungsverzug ein gesetzlich geregelter Basis- und Verzugszinssatz gilt.

Wie werden Verzugszinsen berechnet?

Der Basiszinssatz, der von der Deutschen Bundesbank halbjährlich neu bestimmt wird, spielt für Verzugszinsen eine wesentliche Rolle. Je nach Geschäftsart, gilt auch ein unterschiedlich hoher Verzugszinssatz, sodass für Handelsgeschäfte (B2B) + 9 Prozent und für Verbrauchergeschäfte (B2C) + 5 Prozent Verzugszinsen auf den aktuellen Basiszinssatz anfallen. Dabei bleibt der Basiszinssatz unverändert. Der genaue Verzugszinssatz wird wie der Basiszinssatz ebenfalls halbjährlich neu bestimmt, um mit beiden Werten die Verzugszinsen zu ermitteln. Daher gelten für Handels- und Verbrauchergeschäfte zwei verschiedene Formeln.

B2B:

  • Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 9%) x Verzugstage / 365 = Verzugszinsen.

B2C:

  • Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 5%) x Verzugstage / 365 = Verzugszinsen.

Hinweis: Bei einem Schaltjahr wird die 365 durch 366 ersetzt, während der Verzugszinssatz laut BGB 288 abweichen kann, insofern der Gläubiger einen anderweitigen Rechtsgrund (Absatz 2) hat, um höhere Zinsen zu verlangen. Davon sind jedoch Verbraucher (Absatz 5) nicht betroffen.

Nach § 288 Abs. 5 BGB können Gläubiger auch eine Entgeltforderung in Höhe von 40 Euro als Entschädigung in Anspruch nehmen, wenn bei einem Zahlungsverzug keine Verbraucher beteiligt sind. Die Entschädigung gilt als Pauschale und darf auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet werden, insofern dieser durch das Recht begründet ist.

Wichtige Informationen bei der Berechnung von Verzugszinsen

Als Ausgangswert ist der offene Rechnungsbetrag die wichtigste Kennzahl, um Verzugszinsen auf eine Geldforderung zu berechnen. Dieser Wert bildet die Summe aller Kosten, die der Schuldner seinem Gläubiger zahlen muss. Sie befindet sich auf der Rechnung, die dem Schuldner vom Gläubiger ausgestellt und mit einem Fälligkeitsdatum zugesendet wird. Mithilfe des Datums werden die Verzugstage (Säumnistage) ermittelt, um Verzugszinsen geltend zu machen. Sollte das Fälligkeitsdatum beispielsweise der 01.06 sein und die Forderung am 07.06 beglichen werden, handelt es sich um sechs Verzugstage. Dabei ist wichtig, dass der erste Tag nach der Frist (01.06) – also der 02.06 – als erster Zinstag gilt und der Tag, an dem die Zahlung eingeht (07.06), als letzter Zinstag.

Wichtig: Der Zinssatz kann vertraglich nicht individuell bestimmt werden, da dieser gesetzlich geregelt wird, sodass Schuldner Verzugszinsen immer zahlen müssen. Wenn der Gläubiger Verzugszinsen nicht als Forderung in Anspruch nehmen möchte, um beispielsweise einen bestimmten Kunden mit einem finanziell geringeren Schaden zu belasten, kommt es zu einer unwirksamen Vereinbarung.

Verzugszinsen berechnen: Beispiele

Je nach Geschäft und Bereich fällt der anzusetzende Zinssatz unterschiedlich hoch aus. Dabei wird zwischen B2C- und B2B-Kunden unterschieden, für die ein abweichender Zinssatz gilt, der entweder 5 oder 9 Prozent höher als der Basiszinssatz ist.

Rechenbeispiel: Privatkunden (B2C)

Eine offene Forderung beträgt 500 Euro und wird bis zur Zahlungsfrist (30.09.2022) nicht beglichen. Es sind insgesamt 56 Tage vergangen (25.11.2022), in denen der Privatkunde seine Rechnung noch nicht bezahlt hat, obwohl bereits eine Mahnung vom Verkäufer verschickt wurde. Für diesen Zeitraum werden Verzugszinsen nach folgender Formel fällig:

Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 5% Zinsen) x Verzugstage / 365 = Verzugszinsen.

500€ x (-0,88% + 5%) x 56 / 365 = Verzugszinsen in Höhe von 3,16 Euro

Der Schuldner muss aufgrund der anfallenden Zinsen am 25.11.2022 Gesamtkosten von 503,16 Euro begleichen.

Rechenbeispiel: Geschäftskunden (B2B)

Ein Geschäftskunde kauft seine Waren bei einem Händler ein und muss bis zum 01.04.2023 eine Summe von 500 Euro bezahlen. Der Kunde ist allerdings in Zahlungsverzug und gleicht die offene Forderung 56 Tage später, am 27.05.2023, aus. Im Vergleich zum Privatkundenbeispiel fällt ein anderer Verzugszinssatz an, während auch der Basiszinssatz für das erste Halbjahr von 2023 nicht außer acht gelassen werden darf:

Rechnungsbetrag x (Basiszinssatz + 9% Zinsen) x Verzugstage / 365 = Verzugszinsen

500€ x (1,62% + 9%) x 56 / 365 = 8,15 Euro Verzugszinsen

Im Jahr 2023 lautet das Zahlungsziel für den Geschäftskunden: 508,15€.

Häufig gestellte Fragen

Sind Verzugszinsen für jeden Tag gleich hoch?

Der Basiszinssatz gilt für jeden vollen Tag und weist stets die gleiche Prozentzahl auf. Ausnahme: Wer in Zahlungsverzug ist und seine Rechnung nach dem 30.06 und/oder 31.12 nicht bezahlt, muss mit einem veränderten Basiszinssatz und einem eventuell höheren Verzugszinssatz rechnen. Der neue Wert fließt dann in die Berechnung mit ein.

Wie kommt der Verzugszinssatz zustande?

Der Verzugszinssatz ist im Vergleich zum Basiszinssatz um fünf Prozentpunkte erhöht. Sollten in diesem Fall keine Verbraucher beteiligt sein, ist der Verzugszinssatz immer neun Prozentpunkte höher als der Basiszinssatz, um bei einer fälligen Forderung angewandt zu werden.

Welche weiteren Kosten entstehen neben Verzugszinsen?

Neben den angefallenen Verzugszinsen müssen Schuldner mit Mahngebühren für den  Mahnbescheid rechnen, die mindestens zwischen 5 und 150 Euro liegen. In der Regel gilt, dass die entstehenden Kosten 0,5 Prozent des Mahnbetrags entsprechen, um Schadensersatz geltend zu machen.

 

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