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Gläubiger

Ein Gläubiger ist eine juristische oder natürliche Person, die Forderungen gegen einen Schuldner hat. Sollten gerichtliche Schritte eingeleitet worden sein, ist er einer der Verfahrensbeteiligten, der seine Forderungen im Rahmen der gesetzlichen Rangfolge geltend machen kann. Zuerst werden die Kosten der Insolvenzverwaltung und die vorrechtlichen Masseverbindlichkeiten befriedigt, dann die gesicherten Gläubiger und die angemeldeten Insolvenzgläubiger. Nachrangige Personen erhalten erst nach Befriedigung der vorrangigen Forderungen eine bestimmte Leistung. Eine Einigung im außergerichtlichen Mahnverfahren ist ebenfalls möglich, wenn sich die Parteien eines Schuldverhältnisses zuvor geeinigt haben.

Was ist ein Gläubiger?

Der Begriff “Gläubiger” leitet sich vom Lateinischen “credere” ab, weshalb dieser oft auch als “Kreditor” bezeichnet wird. Er “glaubt” also, dass der Schuldner ihm etwas schuldet, weil der Schuldner mit ihm in einem Schuldverhältnis steht. Aufgrund dieses Schuldverhältnisses ist er nach §241 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, seine finanzielle Leistung unter gewissen Voraussetzungen geltend zu machen. Der Gläubiger ist entweder eine natürliche oder juristischePerson, die jemandem Geld oder andere Sachen geliehen hat. Es besteht also ein Anspruch auf Zahlung mit einer bestimmten Frist zur Erfüllung der offenen Forderung, die sich beispielsweise aus Verträgen, Krediten oder anderen finanziellen Vereinbarungen ergeben kann. Im Gegensatz dazu ist der Schuldner die Person oder die Einrichtung, die diese Verbindlichkeiten durch das gesetzliche Schuldverhältnis eingegangen ist und die Verpflichtung trägt, sie zurückzuzahlen oder zu erfüllen.

Die Rolle des Gläubigers in der Justiz

Von einem Gläubiger ist nicht nur im Schuldrecht die Rede, sondern auch in anderen Rechtsordnungen, wie zum Beispiel im Verfahrensrechtoder in der Insolvenzordnung.

Zwangsvollstreckung

In der Zwangsvollstreckung ist der Gläubiger die Person oder das Unternehmen, dem der Schuldner eine bestimmte Geldsumme nach einer vereinbarten Leistung schuldet. Somit kann es durch das gerichtliche Mahnverfahren zu einer Zwangsvollstreckung kommen, um die Forderungen durchzusetzen und das geschuldete Geld oder die geschuldete Leistung vom Schuldner zu erhalten. Das Gericht führt die Zwangsvollstreckung im Rahmen des Verfahrensrechts gemäß §§ 704 ZPO (Zivilprozessordnung) durch, um die Gläubigeransprüche zu realisieren und die ausstehenden Schulden zu begleichen. Dies kann durch verschiedene Maßnahmen geschehen, wie zum Beispiel durch Pfändung des Vermögens, der Konten oder der Lohnpfändung des Schuldners.

Insolvenzverfahren

Gemäß der Insolvenzordnung (InsO) fällt die Gläubigerrolle in einem Insolvenzverfahren je nach Art der Insolvenz (Unternehmens- oder Verbraucherinsolvenz) und der Art der Gläubigerforderung (gesicherte oder ungesicherte Forderung) unterschiedlich aus. In jedem Fall gibt es mehrere Gläubiger, die ihre Forderungen gemeinsam durch die sogenannte Gläubigerversammlung vertreten. Außer dem Insolvenzverwalter kann zusätzlich auch ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden. Die wichtigsten Schritte in diesem Verfahren sind:

  1. Forderungsanmeldung: Der Gläubiger muss seine Forderungen beim Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht anmelden. Dabei hat er alle relevanten Informationen und Nachweise über die Schuld des Schuldners vorzulegen.
  2. Beteiligung an Gläubigerversammlungen: Im Verlauf des Insolvenzverfahrens können Gläubigerversammlungen einberufen werden. Bei diesen haben die Kreditoren das Recht, über wichtige Fragen, die das Insolvenzverfahren betreffen, in allgemeiner Form abzustimmen.
  3. Prüfung und Entscheidung über Insolvenzplan: Falls ein Insolvenzplan vorgelegt wird, der eine alternative Möglichkeit zur Sanierung oder Abwicklung eines Unternehmens darstellt, kann der Kreditor bei wesentlichen Entscheidungen seine Zustimmung oder Ablehnung des Plans äußern.
  4. Prüfung von Vermögenswerten: Es besteht in bestimmten Fällen das Recht, die Vermögenswerte des Schuldners durch eine Vermögensauskunft (auch: eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid) zu überprüfen, um festzustellen, ob diese korrekt bewertet wurden.
  5. Sicherheiten und Vorrecht: Abhängig von der Art der Gläubigerforderung und der Position im Rang (zum Beispiel gesicherte, vorrangige Gläubiger usw.) kann der einzelne Kreditor eine bevorzugte Behandlung bei der Verteilung der Insolvenzmasse erhalten.

Vorrang im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren gibt es verschiedene Gläubigergruppen, die bei der Verteilung der Insolvenzmasse in der Reihenfolge ihrer Vorrechte berücksichtigt werden. Die Gläubigerrangfolge richtet sich nach dem deutschen Insolvenzrecht und lautet in der Regel wie folgt:

  1. Kosten der Insolvenzverwaltung und Masseverbindlichkeiten: Vorrangig befriedigt werden diejenigen, die die Kosten der Insolvenzverwaltung und die während des Insolvenzverfahrens entstehenden Masseverbindlichkeiten zu tragen haben. Dazu gehören beispielsweise die Gerichtskosten und die Kosten der Verwertung der Insolvenzmasse.
  2. Vorrechtliche Masseverbindlichkeiten: Hierunter fallen Verbindlichkeiten, welche durch die Insolvenzordnung als vorrangig bezeichnet werden, wie zum Beispiel Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
  3. Gesicherte Gläubiger: Personen, die eine Sicherheit oder ein Pfandrecht für ihre Forderungen besitzen, werden bevorzugt behandelt. Wenn der Schuldner Sicherheiten für bestimmte Schulden gestellt hat, wird diese entsprechend vor anderen berücksichtigt.
  4. Insolvenzgläubiger (konkursfest): Konkursfeste Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet oder sind vom Gericht festgestellt worden.
  5. Insolvenzgläubiger (konkursunfest): Die Forderungen der konkursunfesten Insolvenzgläubiger wurden von ihnen nicht rechtzeitig angemeldet, weshalb sie keinen gesicherten Rang haben.
  6. Nachrangige Gläubiger: Diese Personen sind gesetzlich nachrangig und werden erst nach Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger bedient. Dabei handelt es sich häufig um Gesellschafterdarlehen oder bestimmte Arten von nachrangigen Schuldtiteln.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist der Gläubiger bei einem Kaufvertrag?

Im Geschäftsverkehr ist der Gläubiger der Verkäufer und der Schuldner der Käufer. Der Käufer muss seine Schulden für die gelieferte Ware beim Verkäufer begleichen.

Darf ein Gläubiger seine Forderung abtreten?

Ja, eine Forderung darf grundsätzlich mithilfe einer Drittschuldnererklärung abgetreten werden. Die Abtretungserklärung ist eine rechtlich zulässige Möglichkeit, bei der die Person ihre Forderung und bestimmte Zahlungsfristen auf einen Dritten, den Drittschuldner, überträgt. Der Dritte wird somit neuer Gläubiger und kann die Forderung gegen den Schuldner geltend machen.

Wer kann alles ein Gläubiger sein?

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Kreditoren sein. Dazu zählen zum Beispiel Privatpersonen, Banken, Unternehmen, Vermieter, Behörden, Versicherungen, Anleihegläubiger und Gerichte.

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