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Zahlungsverzug

Ein Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Schuldner die Leistung eines Gläubigers nach Zeitablauf einer fälligen Forderung bzw. der ersten Mahnung nicht beglichen hat. Dabei fallen zunächst Kosten in Form von Verzugszinsen im außergerichtlichen Mahnverfahren an und bei fehlender Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner Gerichtskosten im gerichtlichen Mahnverfahren. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können in beiden Fällen von einem Zahlungsverzug betroffen sein.

Was ist ein Zahlungsverzug?

In der Rechtswissenschaft wird der Zahlungsverzug auch Schuldnerverzug genannt, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 280 Abs. 1 und 2 sowie im § 286 geregelt ist. Demnach hat der Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schuldner seiner Pflichterfüllung – trotz Fälligkeit, Möglichkeit und Mahnung – nicht nachkommt. Der Anspruch auf Ersatz wird allerdings nur dann fällig, wenn laut § 286 folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Nach den gesetzlichen Vorgaben überschreitet der Schuldner als Verbraucher eine Frist von 30 Tagen nach Fälligkeitsdatum (nicht bei Dauerschuldverhältnissen wie zum Beispiel Darlehenszinsen der Fall).
  • Es existiert eine Mahnung mit einem fälligen gesetzlichen Anspruch.
  • Die Leistungserbringung ist möglich, aber der Schuldner gleicht die fällige Zahlung nicht aus.

Der Zahlungsverzug ohne Mahnung

Schuldner können auch dann in Zahlungsverzug kommen, wenn sie von ihren Gläubigern nach den vereinbarten Fristen keine Mahnung erhalten. In folgenden Situationen ist dies in der Regel unter den Voraussetzungen des § 286 im BGB möglich:

  • Es wurde in einer Rechnung eine Zahlungsfrist nach einem bestimmten Kalendertag festgelegt.
  • Für die Leistung wird eine angemessene Frist gesetzt, die einem eindeutigen Ereignis vorauszugehen hat. Das bedeutet, dass das Zahlungsziel nach dem Kalender berechnet wird und der Schuldner seine Leistung zum Beispiel mit einer Zahlungsfrist innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung erbringen muss.
  • Der Schuldner verweigert die Leistung endgültig.
  • Besondere Gründe, die gegen die beiderseitigen Interessen der Geschäftspartner verstoßen, wenn der Schuldner unter anderem verspricht, seine Leistung vor dem ersten Mahnbescheid zu zahlen, dies aber aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten nicht passiert.

Die Berechnung des Zahlungsverzugs

Grundsätzlich haben Schuldner durch die Regelung des Gesetzes30 Tage Zeit, um offene Forderungen zu bezahlen. Sollte ein Vertrag eine andere Frist vorgeben, gilt diese. Dabei wird die Dauer des Zahlungsverzugs durch den ersten Tag nach Fälligkeitsdatum bestimmt und den letzten Tag, an dem der Gläubiger seine Leistung erhält. Für diesen Zeitraum werden Verzugszinsen berechnet, die bei Verbrauchergeschäften fünf Prozent über dem Basiszinssatz und bei Handelsgeschäften neun Prozent über diesem liegen.

Folgen eines Zahlungsverzugs

Die häufigste Folge eines Zahlungsverzugs sind Verzugszinsen, die auf einen Basiszinssatz anfallen, der halbjährlich von der Deutschen Bundesbank neu berechnet wird. Außer dem Anspruch auf Verzugszinsen haben Gläubiger bei Zahlungsverzug weitere Möglichkeiten, ihre Forderungen einzuholen. Zu den klassischen Konsequenzen zählen unter anderem:

  • 40-Euro-Verzugspauschale: Nach BGB § 288 Abs. 5 Satz 1 und 2 darf von Nichtverbrauchern bei Zahlungsverzögerungen eine Verzugspauschale in Höhe von bis zu 40 Euro verlangt werden.
  • Liefer- oder Leistungseinschränkungen: Bei wiederholtem oder lang anhaltendem Zahlungsverzug darf der Gläubiger seine Lieferungen bzw. die Erbringung von Dienstleistungen einschränken oder gänzlich einstellen.
  • Mahngebühren: Bis zum finalen Mahnbescheid muss der Schuldner für jede Mahnung mit Mahnkosten zwischen 5 und 150 Euro rechnen. Diese Gebühren dienen der Deckung für die Kosten der Mahnungserstellung und des Verwaltungsaufwandes.
  • Rechtliche Schritte: Ohne Zahlungsausgleich und Einigung kann sich ein außergerichtliches Mahnverfahren zu einem Gerichtsprozess entwickeln, der in bestimmten Fällen zur Zwangsvollstreckung und zu einer 30-jährigen titulierten Forderung führt.
  • Rufschädigung: Für den Schuldner kann der Zahlungsverzug mit einer Rufschädigung einhergehen, wenn Informationen über einen Zahlungsrückstand an andere Unternehmen oder Kreditgeber weitergegeben werden. Dies ist zum Beispiel bei einer Bonitäts- und Wirtschaftsauskunft der Fall, die zukünftige Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen kann.
  • Schadensersatzforderungen: Sollte für den Gläubiger ein Schaden aufgrund nicht fristgerechter Zahlung entstehen, darf dieser einen Schadensersatzanspruch stellen. Ein entgangener Gewinn oder die zusätzlich entstehenden Kosten im Geschäftsprozess können dafür Gründe sein.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Mahnungen sind für den Beginn eines Zahlungsverzugs erforderlich?

Schon die erste Mahnung reicht aus, damit Schuldner wissen, dass sie sich für ihre schuldhafte Nichtleistung in einem Zahlungsverzug befinden. Laut dem jeweiligen Geschäftsvertrag zwischen Schuldner und Gläubiger kann es aber auch sein, dass der Gläubiger keine Mahnung ausstellen muss, obwohl der Schuldner in Verzug ist.

Wann endet der Zahlungsverzug für den Schuldner?

Der Schuldnerverzug endet mit dem Tag, an dem der Gläubiger seine Leistung nachträglich und vollständig erhalten hat. Bei speziellen Vereinbarungen zwischen beiden Parteien hängt die Dauer des Schuldnerverzugs jedoch von der Dauer individueller Ratenzahlungen, Vergleiche usw. ab.

Welche Rolle übernimmt ein Inkassobüro bei Zahlungsverzügen?

Inkassounternehmen koordinieren den Zahlungsverkehr zwischen Gläubiger und Schuldner und behalten diesen mithilfe einer digitalen Zahlungsüberwachung langfristig und sicher im Auge. Wenn nötig, begleiten sie den Gläubiger von der ersten Mahnung bis zum Gerichtsverfahren und stehen ihnen bei allen verwaltungstechnischen und rechtlichen Schritten bei Seite.

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