Durch die Lohnpfändung wird ein Teil des Lohns vom Arbeitnehmer eingezogen, damit er seine Schulden beim Gläubiger begleichen kann. Sie macht den Arbeitgeber zum Drittschuldner, der anhand einer Drittschuldnererklärung über die Schulden des Schuldners informiert wird. Gesetzlich ist sie in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert und gibt Auskunft darüber, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger Anteile des Nettoarbeitseinkommens des Schuldners pfänden darf. Damit unterscheidet sie sich beispielsweise von der Kontopfändung, bei der das kontoführende Kreditinstitut als Drittschuldner den Pfändungsbeschluss erhält.
Was ist eine Lohnpfändung?
Die Lohnpfändung ist ein rechtliches Verfahren, durch das ein Gläubiger das Recht erhält, einen Teil des Lohns oder Gehalts eines Schuldners direkt beim Arbeitgeber einzuziehen. Dies geschieht, wenn der Schuldner seine Schulden nicht begleichen kann und eine offene Forderung besteht. Die Lohnpfändung ist somit eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Rahmen der Zivilprozessordnung (ZPO), um Schulden zurückzuzahlen.
Gläubiger dürfen jedoch nur bis zu bestimmten Pfändungsfreigrenzen pfänden, damit den Arbeitnehmern genügend Lohn bleibt, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Personen wie Familie und minderjährige Kinder zu bestreiten.
Pfändbare Vermögenswerte
Unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen darf Lohn nur unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden. Dazu gehört eine bestehende Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, zum Beispiel in Form einer offenen Rechnung, eines unbezahlten Darlehens oder eines Gerichtsurteils. Außerdem muss die Forderung vollstreckbar und dem Schuldner zuvor durch eine Mahnung zur Kenntnis gebracht worden sein. Gemäß §§ 850a-i ZPO werden Vermögenswerte und Löhne beispielsweise in unpfändbare und bedingt pfändbare Bezüge unterteilt.
Unpfändbare Bezüge
Nach §§ 850a ZPO sind bestimmte Bezüge unpfändbar. Diese unpfändbaren Bezüge dienen der Existenzsicherung des Schuldners und bleiben daher von einer Lohnpfändung ausgenommen. Dazu zählen unter anderem:
- 50 Prozent für geleistete Überstunden, die sich auf das Arbeitseinkommen beziehen.
- Urlaubs- und Treuegelder
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen
- Weihnachtsvergütungen (anteilig)
- Geburtsbeihilfen
- Erziehungsgelder und Studienbeihilfen
- Sterbe- und Gnadenbezüge
- Blindenzulagen
Pfändbare Bezüge
Gemäß § 850b der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht nur das Arbeitseinkommen (Gehälter, Löhne, Sold, Vergütungen, Tantiemen usw.) bedingt pfändbar, sondern auch folgende Einkommensarten:
- Berufsunfähigkeitsrenten
- Unterhaltsrenten
- Einnahmen aus Stiftungen
- Bezüge aus Krankenkassen
- Ansprüche aus Lebensversicherungen
Pfändungsfreigrenzen
Die Einführung von Pfändungsfreigrenzen geht auf das Jahr 1933 zurück. Sie wurden damals im Reichsbesoldungsgesetz festgelegt und haben sich seitdem im Laufe der Zeit weiterentwickelt und den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst.
Pfändungsfreigrenzen legen fest, welchen Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners ein Gläubiger maximal bis zum unpfändbaren Einkommen pfänden darf. Somit dienen sie dem Schuldner zur Sicherung des Existenzminimums und fallen je nach Einkommen und Unterhaltspflichten unterschiedlich hoch aus. Ihre genaue Höhe wird in § 850c Abs. 2a ZPO gesetzlich bestimmt, wobei seit dem 01.07.2023 eine Untergrenze von 1409,99 Euro für das monatliche Nettogehalt besteht. Alle pfändbaren Beträge, die über einem Nettogehalt von 4299 Euro liegen, sind hingegen voll pfändbar.
Darüber hinaus hängen die konkreten Pfändungsfreigrenzen auch vonverschiedenen Einflussfaktoren wie der Höhe des Nettoeinkommens und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Bei einer Lohnpfändung muss nur der Betrag, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt, vom Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt werden. Alles, was darunter liegt, bleibt dem Schuldner zur Verfügung. Die Pfändungsfreigrenzen können zudem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
Unterhaltspflichten bei einer Lohnpfändung
Bei der Lohnpfändung wird das Einkommen des Schuldners gepfändet, um Schulden zu tilgen. Unterhaltsberechtigte Personen wie minderjährige Kinder oder der Ehegatte haben jedoch einen Unterhaltsanspruch, der vorrangig vor anderen Gläubigerngilt. Ist der Schuldner unterhaltspflichtig, werden die Unterhaltsansprüche in der Pfändungstabelle berücksichtigt und der pfändbare Betrag um den Unterhaltsanspruch gekürzt. Damit haben Unterhaltsberechtigte bei einer Lohnpfändung Vorrang vor anderen Gläubigern. Sollten die Unterhaltsberechtigten jedoch keinen Unterhalt vom Schuldner erhalten, weil dieser finanziell nicht in der Lage dazu ist, greift die Unterhaltspfändung.
Häufig gestellte Fragen
Welche Pfändungsarten gibt es außer der Lohnpfändung?
Neben der Lohnpfändung existieren auch Konto-, Sach-, Forderungs- und Rentenpfändungen sowie Abtretungserklärungen. Bei solch einer Abtretung wird die Forderung des Gläubigers an einen Drittschuldner abgetreten.
Ist eine Lohnpfändung ein Kündigungsgrund?
Nein. Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Eine Lohnpfändung ist eine Maßnahme des Gläubigers zur Eintreibung von Schulden. Der Arbeitgeber darf diese nicht als Kündigungsgrund angeben.
Wozu dient ein Pfändungsschutzkonto?
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) lohnt sich für Personen, die von einer Lohn- oder Kontopfändung bedroht sind. Es schützt das Existenzminimum des Schuldners, indem ein bestimmter Betrag auf dem Konto vor Pfändungen sicher bleibt. Das P-Konto kann einfach bei der Bank eingerichtet werden und ermöglicht dem Schuldner, weiterhin über den pfändungsfreien Betrag für den Lebensunterhalt zu verfügen – auch wenn auftretende Lohnpfändungen den Lohn massiv senken können.