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Verzugsschaden

Wenn die festgesetzte Frist aus einer geschäftlichen Beziehung verstreicht und die andere Vertragspartei nicht pünktlich zahlt, kann dies für den Gläubiger zu Schäden führen, die als Verzugsschaden bekannt sind. Solche Schäden können materieller oder immaterieller Natur sein und beispielsweise den entgangenen Gewinn, die zusätzlichen Kosten für Ersatzlösungen, den entgangenen Nutzen oder den Wertverlust von Vermögensgegenständen umfassen. Die genaue Höhe und Art des Verzugsschadens hängt von den spezifischen Umständen des Vertrags und des Verzugs ab.

Was ist ein Verzugsschaden?

Ein Verzugsschaden ist der finanzielle Schaden, den eine Vertragspartei erleidet, wenn die andere Vertragspartei die getroffene Vereinbarung nicht fristgerecht erfüllt. Dieser Schaden kann verschiedene Formen annehmen, wie zum Beispiel ein entgangener Gewinn, zusätzliche Kosten, Zinsverlust oder Imageschaden. Um einen Verzugsschaden geltend zu machen, muss nachgewiesen werden, dass der Verzug auf ein Verschulden der anderen Vertragspartei zurückzuführen ist. Im Regelfall besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung und Schadensersatz, um den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt worden.

Arten von Verzugsschäden

Die Anwendung von Rechtsnormen findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wieder, in dem sowohl der Schuldnerverzug als auch der Annahmeverzug und sonstiger Verzugsschaden gesetzlich geregelt sind. Beim Schuldnerverzug handelt es sich gemäß § 280 und § 286 BGB um den Schaden durch bestimmte Fälligkeiten, der dem Gläubiger durch den Verzug des Schuldners entsteht. So können beispielsweise Verzugszinsen für die nicht fristgerechte Zahlung des Schuldners anfallen. Hierunter fallen auch Inkassogebühren, die der Schuldner als Verzugsscaden zu tragen hat. Ein Annahmeverzug liegt dagegen vor, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht rechtzeitig annimmt, obwohl der Schuldner zu rechtzeitiger Leistung bereit ist. Mit anderen Worten: Der Schuldner erfüllt seine vertraglichen Pflichten und die geschuldete Leistung, aber der Gläubiger verweigert die Annahme. Die Leistungspflicht bleibt dennoch bestehen, wenn der Schuldner in Verzug ist. Neben dem Schuldner- und dem Annahmeverzug gibt es weitere rechtliche Verzugsarten gemäß dem BGB. Dazu gehören:

  1. Gläubigerverzug: Im Gegensatz zum Annahmeverzug steht der Gläubiger in Verzögerung, wenn er die Leistung des Schuldners ohne rechtlichen Grund nicht annimmt. Der Schuldner kann von seiner Leistungspflicht befreit werden.
  2. Schuldnermora: Die Schuldnermora ist eine besondere Form des Schuldnerverzugs und bezieht sich auf den Verzug mit Entgeltforderungen. Hier gerät der Schuldner durch erhöhte Zinsen automatisch in Verzug, wenn er durch eine ausreichende Mahnung vom Gläubiger seine Schuld nicht innerhalb einer bestimmten Frist leistet.
  3. Verzug bei Werkverträgen: Bei Werkverträgen gerät der Unternehmer in Verzug, wenn er die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß erbringt. Der Besteller darf Schadenersatz oder eine Nachbesserung für die entstandenen Kosten verlangen.
  4. Zahlungsverzug: Der Zahlungsverzug ist ein allgemeiner Verzugsschaden, der entsteht, wenn der Schuldner eine Geldschuld nicht fristgerecht begleicht. Dieser kann zum Beispiel höhere Zinsen als Verzugsschaden und Mahnkosten nach sich ziehen.

Die Höhe eines Verzugsschadens

Die Höhe des geschuldeten Schadensersatz ist individuell von der Vertragsart, dem Umfang des Verzugs, nachweisbaren Schäden sowie vertraglichen Vereinbarungen abhängig. Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden liegen für Verbraucher (z. B. Privatkunden) jedoch laut § 288 BGB immer bei fünf Prozent über dem gesetzlichen und aktuellen Basiszinssatz. Dieser wird von der Europäischen Zentralbank (§ 247) halbjährlich neu vorgegeben. Für Unternehmen (natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften) gelten Verzugszinsen, die neun Prozent über dem Basiszinssatz liegen.

Folgen eines Verzugsschadens

Verzugsschäden können neben finanziellen Aspekten weitere Auswirkungen auf aktuelle und zukünftige Geschäftsbeziehungen haben. Dazu gehören beispielsweise der Verlust von Auftragschancen oder Reputationsschäden. Darüber hinaus spielen immaterielle Folgen wie Stress und Frustration auf Seiten des Gläubigers eine große Rolle, da dieser den Verzug und den entstandenen Schaden nachweisen muss. Dies ist mit entsprechenden Dokumentationen, Kommunikationsverläufen und Mahnungen verbunden.

In besonderen Fällen sind auch Vertragsstrafen oder außerordentliche Kündigungen möglich, wenn der Schuldner bestimmte Vertragspflichten verletzt. Der Gläubiger kann seinen Schadensersatzanspruch sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Verzugsschaden zu beanspruchen?

Der Schuldner muss die vertragliche festgelegte Frist überschritten haben, damit der erfolgte Schaden geltend gemacht werden kann. Dafür dient der Vertrag als rechtliche Grundlage, mit dem der Gläubiger das Verschulden der anderen Vertragspartei nachweist. Auch mit einer abgegebenen Mahnung kann der Gläubiger den Verzugsschaden glaubwürdig belegen und seine Forderung eintreiben.

Welche Fristen gelten bei einem Verzugsschaden?

Die Leistung des Schuldners wird individuell vertraglich festgelegt. Hierfür hat der Schuldner gemäß § 286 Abs. 3 BGB eine Frist von 30 Tagen, nach deren Ablauf er spätestens in Verzug gerät.

Welche Möglichkeiten gibt es, einen Verzugsschaden außergerichtlich beizulegen?

Beide Parteien können auf dem Verhandlungsweg – zum Beispiel durch eine sonstige Ratenzahlung – eine gemeinsame Lösung finden. In manchen Fällen kann für die Streitschlichtung auch eine Mediation als dritte Partei hilfreich sein. Dazu gehören zum Beispiel Inkassobüros, die offene Forderungen effektiv durchsetzen. Auch ein Schiedsverfahren ist möglich, wenn es sich um einen komplexen Fall handelt.

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