zum Kundenportal zum Schuldnerportal

Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz ist ein gerichtliches Entschuldungsverfahren für zahlungsunfähige Privatpersonen. Sie ermöglicht eine geregelte Rückzahlung der Schulden und damit einen finanziellen Neustart, nachdem am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung steht. Die rechtlichen Voraussetzungen und Regelungen sind in der Insolvenzordnung (InsO) niedergeschrieben, die am 1. Januar 1999 die Konkursordnung abgelöst hat.

Was ist eine Verbraucherinsolvenz?

Eine Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz) oder ein Konkurs auf Verbraucherebene ist das gerichtliche Verfahren, das es einer verschuldeten Person ermöglicht, ihre Schulden zu begleichen. Ziel ist es, einer „natürlichen Person” eine Entschuldung sowie einen wirtschaftlichen Neuanfang zu gewähren. Dafür stellt der Schuldner beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und weist seine Zahlungsunfähigkeit nach. Anschließend eröffnet das Gericht das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird bei natürlichen Personen angewendet, die private Schulden haben, während Unternehmer und Selbständige ein gesondertes Insolvenzverfahren durchlaufen müssen. Für Verbraucher dauert dieses, insofern sie es nach dem 1. Oktober 2020 beantragt haben, maximal drei Jahre.

Rechtliche Voraussetzungen

Gemäß § 304 der Insolvenzordnung (Inso) muss es sich bei der Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens um eine natürliche Person handeln, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Zudem müssen die Vermögensverhältnisse überschaubar bleiben, was bedeutet, dass die Person bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat und keine aktuellen gerichteten Forderungen gegenüber Arbeitnehmern bestehen. Unter diesen Aspekten gelten folgende Voraussetzungen:

  • Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner muss nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen oder dass ihm eine Zahlungsunfähigkeit droht.
  • Antrag beim Insolvenzgericht: Das zuständige Gericht ist die geeignete Stelle, bei der ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt wird. Es prüft den Antrag und eröffnet bei Vorliegen der Voraussetzungen das Insolvenzverfahren.

Versuch der außergerichtlichen Schuldenregulierung

Bevor eine natürliche Person ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten darf, muss sie einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternehmen. Dabei versucht der Schuldner, sich mit seinen Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens über die Rückzahlung der Schulden zu einigen. Ziel des Schuldenbereinigungsversuchs ist die Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans, der eine realistische und tragfähige Lösung für die Regulierung der Schulden sowie ein schuldenfreies Leben sein soll.

Zu diesem Zweck muss der Schuldner mit seinen Gläubigern in Verhandlungen treten und versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, zum Beispiel in Form von Ratenzahlungen oder eines teilweisen Schuldenerlasses. In der Praxis kommt ein erfolgreicher außergerichtlicher Einigungsversuch jedoch selten vor, da die Gläubiger häufig nicht bereit sind, vollständig oder teilweise auf ihre ursprünglichen Forderungen zu verzichten. In diesem Fall benötigt der Schuldner eine Bescheinigung eines Rechtsanwalts oder einer Schuldnerberatungsstelle, dass der Einigungsversuch gescheitert ist. Erst dann kann er den Antrag auf Verbraucherinsolvenz vor Gericht vorlegen.

Ablauf einer Verbraucherinsolvenz

Natürliche Personen und ehemals selbständig Tätige können bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Vom ersten Schritt bis zum Antrag auf Restschuldbefreiung läuft das Verfahren wie folgt ab:

  1. Antragstellung: Der Schuldner stellt beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz.
  2. Nachweis der Zahlungsunfähigkeit: Es werden dem Gericht nachvollziehbare Beweise für die Zahlungsunfähigkeit vorgelegt.
  3. Verfahrenseröffnung: Das Gericht prüft den Antrag und eröffnet bei Vorliegen der Voraussetzungen das Insolvenzverfahren.
  4. Insolvenzverwalter: Es wird ein Insolvenzverwalter bestimmt, der das pfändbare Vermögen der betroffenen Person verwaltet.
  5. Vermögensverzeichnis: Der Schuldner muss dem Insolvenzverwalter ein genaues Verzeichnis – eine Vermögensauskunft bzw. einen Offenbarungseid – über sein vorhandenes Vermögen, seine Schulden und seine Einkünfte vorlegen.
  6. Gläubigerversammlung: Eine Gläubigerversammlung wird einberufen, in der die Gläubiger über das weitere Vorgehen entscheiden.
  7. Wohlverhaltensphase: Der Schuldner befindet sich in einer Wohlverhaltensphase, die bis zu drei Jahre dauern kann. In dieser Zeit muss er sein Einkommen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen sowie einen Teil davon an den Insolvenzverwalter abführen.
  8. Schuldenregulierung: Die Insolvenzverwaltung verwendet das abgetretene Schuldnereinkommen, um die Schulden bei den Gläubigern zu begleichen.
  9. Restschuldbefreiung: Wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, kann am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung beantragt werden. Damit werden bestehende Forderungen erlassen.

Konsequenzen

Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens pfändet der Insolvenzverwalter das pfändbare Einkommen des Schuldners und verwaltet die Insolvenzmasse. Damit beginnt die Wohlverhaltensphase, die je nach Fall bis zu drei Jahre dauern kann. In dieser Zeit müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Der Insolvenzverwalter erhält die volle Transparenz über das Einkommen des Schuldners.
  • Ein Teil der Einnahmen wird übergangsweise an den Insolvenzverwalter abgetreten.
  • Die Einkommensgrenze liegt für Personen, die keinen Unterhalt zahlen müssen, bei 1.409,99 Euro (Stand: 2023). Das heißt, dass nicht gepfändet werden darf, sobald der Schuldner weniger verdient.
  • Je nach Höhe des Einkommens wird der genaue pfändbare Anteil anhand einer Pfändungstabelle ermittelt. Die Pfändungsfreigrenze ist umso höher, je mehr Personen der Schuldner gegenüber unterhaltspflichtig ist.
  • Bei Erbschaften und Schenkungen während der Verbraucherinsolvenz ist die Hälfte des Wertes abzuführen. Gewinne aus Gewinnspielen werden dagegen vollständig eingezogen. Ausgenommen sind geringfügige Gewinne und Geschenke von geringem Wert.
  • Gläubiger dürfen in dieser Zeit keine Zwangsvollstreckungen durchführen.
  • Es besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung bei Erfüllung aller Verpflichtungen.
  • Am Ende der Wohlverhaltensphase tritt die Restschuldbefreiung ein, wenn alle Verpflichtungen erfüllt sind.

Die Restschuldbefreiung

Hat die natürliche Person in der Wohlverhaltensphase alle Obliegenheiten erfüllt, kann sie beim Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung beantragen. Diese befreit sie vonallen Schulden, diebei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, mit Ausnahme bestimmter Forderungen wie Unterhalts- und Steuerschulden. Auch Geldstrafen und Schulden aus begangenen Straftaten sind von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Ebenso wenig werden die Kosten eines Darlehens, das zur Finanzierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens aufgenommen wurde, erlassen.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es einen Unterschied zwischen Verbraucher- und Privatinsolvenz?

Nein, beide Begriffe bezeichnen das gleiche Verfahren, wobei Verbraucherinsolvenz der gesetzliche und Privatinsolvenz der umgangssprachliche Begriff ist.

Welche alternativen Lösungen gibt es zur Verbraucherinsolvenz für Schuldner?

Einvernehmliche Schuldenregulierungen zwischen Gläubiger und Schuldner sowie Umschuldungen können vor der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens schützen. Darüber hinaus bietet ein außergerichtliches Vergleichsverfahren die Möglichkeit, durch ein Vergleichsangebot einen Teil der Schulden zu erlassen. Ist dies nicht möglich, kann eine private Schuldnerberatung oder ein professionelles Inkassobüro eine geeignete Stelle für schnelle Unterstützung sein.

Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten während einer Verbraucherinsolvenz?

Schuldner können im Verbraucherinsolvenzverfahren Verfahrenskostenhilfe erhalten, wenn sie über ein geringes Einkommen verfügen. Außerdem gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe, mit der sich der Schuldner einen Rechtsanwalt leisten kann. In finanziellen Notlagen und zur Sicherung des Lebensunterhalts können auch Sozialleistungen und Sozialhilfe beansprucht werden. Im Sonderfall der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld in Form von Lohn- und Gehaltsfortzahlung.

Jetzt bewerten

Jetzt kostenloses Angebot anfordern

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin ausmachen? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um offene Fragen zu klären oder sich einfach unverbindlich zum Thema Inkasso beraten zu lassen. Wir freuen uns auf Sie!