zum Kundenportal zum Schuldnerportal

Mobiliarvollstreckung

Die Mobiliarvollstreckung dient als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zum Beispiel neben der Forderungs-, Konten- und Lohnpfändung der Schuldentilgung und Befriedigung des Gläubigers. Bei der Mobiliarvollstreckung handelt es sich in erster Linie um eine Sachpfändung, bei der der Gerichtsvollzieher physische Sachen des Schuldners pfändet, um sie zugunsten des Gläubigers zu verwerten. 

Definition

Die Mobiliarvollstreckung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, mit der ein Gläubiger einen Zahlungsanspruch durchsetzen kann. So ist es möglich, dass bewegliches Vermögen des Schuldners gepfändet wird, was in der Zivilprozessordnung (ZPO) § 803 geregelt ist. Mit der Pfändung einzelner Gegenstände wird ein Gerichtsvollzieher beauftragt, der aufgrund eines Vollstreckungstitels handelt, um die offene Forderung des Gläubigers mit dem sogenannten Kuckuck (Pfandsiegel) zu begleichen. Dabei darf er nur nach gerichtlicher Genehmigung (Anordnung) in Wohnungen und Geschäftsräumen auf das Eigentum anderer zugreifen und vollstrecken.

Ablauf der Mobiliarvollstreckung

Bevor eine Mobiliarvollstreckung durchgeführt werden kann, muss der Gläubiger beim zuständigen Gerichtsvollzieher des Ortes, an dem das bewegliche Vermögen des Schuldners gepfändet werden soll, einen Antrag stellen. In diesem Antrag ist der Zweck der Pfändung anzugeben. Dies kann zum Beispiel der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, die Mobiliarvollstreckung oder die Abgabe der Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid) sein. In bestimmten Fällen, insbesondere wenn Drittschuldner beteiligt sind, ist es auch sinnvoll, Auskünfte zum Vermögen von Dritten über das angesparte Vermögen des Schuldners einzuholen. Der allgemeine Ablauf der Mobiliarvollstreckung ist wie folgt:

  1. Titelbeschaffung: Um eine Mobiliarvollstreckung durchführen zu können, muss der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner besitzen. Dies können beispielsweise Urteile, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden sein.
  2. Zuständiges Gericht: Der Antrag auf Mobiliarvollstreckung wird beim zuständigen Gericht und der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle gestellt. In der Regel ist dies das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
  3. Antragstellung: Der Gläubiger stellt beim Gericht einen schriftlichen Antrag auf Mobiliarvollstreckung, in dem er seine Personalien, die Personalien des Schuldners, die Forderungshöhe und den Forderungsgrund eindeutig angibt. Außerdem muss der Gläubiger den Vollstreckungstitel beifügen.
  4. Gebühren: Für die Durchführung der Mobiliarvollstreckung fallen Gebühren an, die vom Gläubiger im Voraus zu entrichten sind. Diese Gebühren können später im Rahmen der Vollstreckung vom Schuldner zurückgefordert werden.
  5. Durchführung: Nach Erhalt des Vollstreckungsauftrags leitet der Gerichtsvollzieher alle notwendigen Schritte zur Durchführung der Vollstreckung ein. Dazu gehört die Pfändung beweglicher Sachen des Schuldners und gegebenenfalls deren Verwertung.

Pfändbares Mobiliar

Dem Schuldner dürfen nur bewegliche Sachen gepfändetwerden, die nicht unter Pfändungsschutz stehen und deren Verwertung geeignet ist, die offene Forderung des Gläubigers zumindest teilweise zu befriedigen. Dazu gehören zum Beispiel elektronische Geräte, Möbel, Dekorationsgegenstände, Schmuck, Uhren, Musikinstrumente, Fahrzeuge (soweit sie nicht beruflich genutzt werden), Bargeld und sonstige Wertpapiere. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Pfändung einer Lebensversicherung möglich, wenn eine titulierte Forderung gegen den Schuldner und kein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht. Diese Gegenstände werden unter anderem bei einer öffentlichen Versteigerung verwertet.

Nicht pfändbares Mobiliar

Zu beachten ist, dass bestimmte Gegenstände, wie zum Beispiel unpfändbare Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder Gegenstände, die zur Berufsausübung unentbehrlich sind, nicht gepfändet werden können, um die Existenzgrundlage des Schuldners nicht zu gefährden. Dazu zählen beispielsweise Brillen, Hörgeräte, Kleidung, Sozialleistungen, Tiere und persönliche Erinnerungsstücke wie Fotos und Auszeichnungen. Außerdem muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben, damit die Vollstreckungsmaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zur Forderungshöhe stehen. Gegenstände aus Küche, Wohn- und Schlafzimmer können dem Schuldner nach Ermessen des Gerichtsvollziehers erhalten bleiben, insofern sie zu einer bescheidenen Lebensführung beitragen. 

Häufig gestellte Fragen

Wie kann sich der Schuldner gegen eine Mobiliarvollstreckung wehren?

Ein Schuldner kann sich gegen eine Mobiliarvollstreckung wehren, indem er beispielsweise Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt oder mit dem Gläubiger eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft. Außerdem kann er beim zuständigen Amtsgericht eine Pfändungsschutzerklärung zum Schutz seines pfändungsfreien Einkommens und bestimmter Vermögensgegenstände abgeben, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Was passiert, wenn bei einer Mobiliarvollstreckung nicht genügend Vermögen vorhanden ist?

Wenn die Mobiliarvollstreckung nicht ausreicht, um die Schulden vollständig zu begleichen, bleibt die Restschuld bestehen. Der Gläubiger kann weiterhin versuchen, diesen Betrag beizutreiben, möglicherweise durch erneute Vollstreckungsmaßnahmen oder eine weitere Vollstreckung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Schuldner wieder über pfändbares Vermögen verfügt.

Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Mobiliarvollstreckung?

Die Dauer bis zur Durchführung einer Mobiliarvollstreckung ist unterschiedlich, da sowohl die Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers als auch die Mitwirkung des Schuldners und die Komplexität des Falles eine wichtige Rolle für die Gesamtdauer spielen. Nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages wird der Gerichtsvollzieher in der Regel innerhalb weniger Wochen tätig, allerdings kann es zu Verzögerungen kommen, wenn zum Beispiel der Schuldner nicht angetroffen wird oder weitere Nachforschungen wie eine Adress-Ermittlung erforderlich sind.

5/5 - (1 vote)

Jetzt kostenloses Angebot anfordern

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin ausmachen? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um offene Fragen zu klären oder sich einfach unverbindlich zum Thema Inkasso beraten zu lassen. Wir freuen uns auf Sie!