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Kontopfändung

Die Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der das Bankkonto des Schuldners (des Kontoinhabers) gepfändet wird, um die entsprechenden Forderungen einzutreiben. Dafür wird nach § 829 ZPO ein Pfändungsbeschluss benötigt, den der Schuldner sowie der Drittschuldner (das Kreditinstitut oder die Bank) erhält.

Gesetzliche Regelungen

Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft getreten, mit dem die gesetzlichen Bestimmungen neu gefasst wurden. So ist die Kontopfändung eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß §§ 829, 835 ZPO wirksam wird. Sie führt in der Praxis dazu, dass die Gelder auf dem betreffenden Konto vorläufig gesperrt werden und der Schuldner bis zur Klärung der offenen Forderungen nicht darüber verfügen kann. Die Kontopfändung kann auch durch eine behördliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Bank nach § 309 Abs. 2 AO bewirkt werden.

Die aktuellen Regelungen zur Kontopfändung wurden 2020 erweitert und finden sich im Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFOG) wieder, das am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

Pfändung einfach erklärt

Ablauf einer Kontopfändung

Die Kontopfändung ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung ein wirksames Mittel, um bestehende Forderungen bei zahlungsunwilligen Schuldnern mit einem bestimmten Betrag einzutreiben. Voraussetzung hierfür ist ein Vollstreckungstitel, der in Form eines Urteils oder Vollstreckungsbescheids vorliegen muss. Generell läuft die Kontopfändung wie folgt ab:

  1. Forderung und Mahnverfahren: Zunächst muss eine fällige Forderung bestehen. Der Gläubiger mahnt den Schuldner bei offenen Schulden in einem außergerichtlichen Mahnverfahren mehrmals, bis die finale Mahnung bei ihm eintrifft.
  2. Titulierte Forderung: Kann der Schuldner die Forderung nicht begleichen, erwirkt der Gläubiger in einem gerichtlichen Mahnverfahren nach Antrag beim Amtsgericht einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner. Dies kann ein gerichtliches Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis sein.
  3. Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses:Mit dem Vollstreckungstitel beantragt der Gläubiger bei Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser Beschluss ist die Rechtsgrundlage für die Kontopfändung.
  4. Zustellung der Beschlüsse: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Schuldner und der kontoführenden Bank zugestellt. Mit der Zustellung wird die Pfändung wirksam.
  5. Sperrung des Kontos: Nach Zustellung des Beschlusses wird das Konto des Schuldners von der Bank gesperrt. Verfügungen über das Guthaben sind ab diesem Zeitpunkt nur noch im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen möglich.
  6. Mitteilung an den Gläubiger: Die Bank informiert den Gläubiger über den aktuellen Kontostand und eventuelle Pfändungsfreigrenzen.
  7. Auszahlung: Nach einer Wartefrist von 14 Tagen, in der der Schuldner Einwendungen erheben kann, wird der pfändbare Betrag an den Gläubiger überwiesen. Ist die Forderung des Gläubigers höher als das vorhandene Guthaben, bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestehen und auch künftige Guthaben können gepfändet werden.
  8. Aufhebung: Nach vollständiger Begleichung der Forderung wird die Kontopfändung aufgehoben. Andernfalls bleibt sie bestehen, bis der Vollstreckungstitel verjährt ist. Eine titulierte Forderung kann zum Beispiel bis zu 30 Jahre gültig sein.

Wer als Gläubiger ein Konto pfänden lassen will, muss dies in der Regel beim Gerichtsvollzieher oder beim Vollstreckungsgericht beantragen. Das gilt jedoch nicht für das Finanzamt. Handelt es sich bei den fälligen Verbindlichkeiten beispielsweise um Steuern, kann das Finanzamt selbst tätig werden und dem Gläubiger einen Steuerbescheid mit der darin festgesetzten Steuerschuld zusenden.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist eine besondere Form des Girokontos, das zum Schutz von Kontoguthaben vor Pfändungen eingerichtet wird. Das Pfändungsschutzkonto bietet eine gesetzlich festgelegte Pfändungsfreigrenze, bis zu der das Guthaben vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist. Jede volljährige Person, die über ein bestehendes Girokonto verfügt, kann dieses in ein P-Konto umwandeln lassen.

Der pfändungsfreie Betrag eines P-Kontos wird regelmäßig angepasst und liegt derzeit bei ca. 1.409,99 Euro Nettolohn pro Monat (Stand 1. Juli 2023). Dieser Betrag kann sich zum Beispiel bei Unterhaltsverpflichtungen oder bestimmten Sozialleistungen erhöhen. Trotz Pfändungsschutz dürfen Beträge, die während eines Rechtsstreits über diesen persönlichen Freibetrag hinausgehen, von Gläubigern gepfändet werden. Dazu zählen allerdings nicht unpfändbare Beträge wie zum Beispiel Gegenstände aus dem alltäglichen Leben (Nahrungsmittel, Kleidung, persönliche Erinnerungsstücke, Berufswerkzeuge usw.).

Die Vorteile eines P-Kontos liegen vor allem im Schutz des Existenzminimums. Der Kontoinhaber kann sicher sein, dass das Geld bis zur Höhe des Freibetrages für lebensnotwendige Ausgaben wie Miete, Lebensmittel oder Strom zur Verfügung steht. Ein weiterer Vorteil ist, dass das P-Konto automatisch vor einer Kontosperrung schützt, die bei einer normalen Kontopfändung erfolgen könnte.

Nachteile des P-Kontos sind unter anderem, dass nur ein P-Konto pro Person erlaubt ist und dieses auch bei bestehenden Schulden nicht ins Minus geführt werden darf, was die finanzielle Flexibilität einschränkt. Ein weiterer Nachteil ist, dass die Einrichtung eines P-Kontos von der Bank und den Gläubigern als Indikator für finanzielle Schwierigkeiten gewertet wird. Zudem kann man den erhöhten Freibetrag nur in Anspruch nehmen, wenn entsprechende Nachweise erbracht werden, die mit einem administrativen Aufwand verbunden sind.

 

Häufig gestellte Fragen

Welche Pfändungsschutzmaßnahmen gibt es?

Zu den wichtigsten Pfändungsschutzmaßnahmen gehört das Pfändungsschutzkonto (P-Konto), das einen automatischen Basisschutz für einen bestimmten Guthabenbetrag gewährt. Darüber hinaus kann die Pfändungsfreigabe den Zugriff des Gläubigers auf das Konto des Schuldners vorübergehend verhindern. Zudem gibt es individuelle Vereinbarungen zwischen dem rechtlichen Gläubiger und Schuldner, die eine flexible Handhabung der Pfändung ermöglichen, wie zum Beispiel Ratenzahlungsvereinbarungen oder die Aussetzung der Pfändung.

Entstehen bei einer Kontopfändung zusätzliche Kosten?

Nein, eine Kontopfändung ist gesetzlich vorgeschrieben und stellt nach Vollstreckung durch das zuständige Amtsgericht oder den Gerichtsvollzieher keine besondere Dienstleistung dar. Allerdings können Banken für die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eine geringe Gebühr erheben.

Was ist der Unterschied zwischen einer Konto- und Lohnpfändung?

Der Hauptunterschied zwischen einer Konto- und einer Lohnpfändung liegt im Gegenstand der Pfändung. Bei einer Kontopfändung wird das Bankkonto des Schuldners gepfändet, was einen direkten Zugriff auf das vorhandene Guthaben ermöglicht. Eine Lohnpfändung zielt dagegen direkt auf das Einkommen des Schuldners, wobei ein Teil des Lohns oder Gehalts vom Arbeitgeber an den Gläubiger abgeführt wird.

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