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Aufrechnung

Im Forderungsmanagement beschreibt die Aufrechnung den Prozess, in dem eine wechselseitige Tilgung zweier gegenseitiger Forderungen von Personen oder Parteien stattfindet. Das bedeutet, dass nicht nur der Gläubiger seinem Schuldner gegenüber einen Forderungsanspruch hat, sondern auch umgekehrt. Daher muss die bestehende Aufrechnungslage dem Prinzip der Gegenseitigkeit folgen, von dem beide Seiten profitieren.

Was ist eine Aufrechnung?

Der Begriff „Aufrechnung“ leitet sich vom lateinischen „compensatio“ ab, weshalb im deutschen Zivilrecht auch von einer „Entschädigung“ gesprochen wird. Dabei werden gleichartige Forderungen zweier Parteien gegeneinander aufgerechnet, sodass sie schließlich erlöschen. Aufrechenbar sind diese aber nur dann, wenn sie auf demselben Recht beruhen, in diesem Fall auf § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach sind gleichartige Leistungen, die zwei Personen einander erbringen, Voraussetzung für die Aufrechnungsentschädigung. Alle entsprechenden Regelungen werden nach den rechtlichen Gesichtspunkten in den §§ 387-396 BGB benannt.

Grundsätzlich wird zwischen Haupt- und Gegenforderung unterschieden. Bei der Hauptforderung besteht ein ursprünglicher Anspruch des Gläubigers, dessen Höhe größer oder gleich der Höhe der Gegenforderung ist.

Beispiele für eine Aufrechnung

Bei der Aufrechnung handelt es sich häufig um die Verrechnung von Geldforderungen. Dadurch muss nicht jeder Forderungsbetrag einzeln beglichen werden, weshalb sie für Gläubiger und Schuldner von praktischem Nutzen ist. Dies zeigt sich zum Beispiel in den folgenden drei Fällen:

  1. Situation 1: Person A hat bei Person B eine offene Rechnung über 500 Euro für erbrachte Dienstleistungen. Gleichzeitig hat Person B bei Person A eine offene Rechnung über 400 Euro für gelieferte Waren. Beide Parteien können ihre Forderungen gegeneinander aufrechnen, sodass Person A nur noch 100 Euro an Person B zahlen muss.
  2. Situation 2: Ein Mieter (Person A) hat vom Vermieter (Person B) eine Kaution in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Nach dem Auszug stellt der Vermieter Schäden in der Wohnung fest, die er auf 500 Euro beziffert. Gleichzeitig hat der Mieter einen Nachzahlungsanspruch aus einer Betriebskostenabrechnung in Höhe von 200 Euro. Der Vermieter kann die Schadensersatzforderung mit der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung verrechnen, um dem Mieter 700 Euro auszuzahlen.
  3. Situation 3: Person A hat eine offene Rechnung von 800 Euro bei einer Versicherung für einen Versicherungsvertrag. Gleichzeitig hat die Versicherungsgesellschaft einen Rückerstattungsanspruch in Höhe von 300 Euro gegenüber Person A, aufgrund einer zu viel gezahlten Prämie zu leisten. Beide Seiten sind nun in der Lage, ihre Zahlungsansprüche gegeneinander aufzurechnen, sodass Person A nur noch 500 Euro an die Versicherungsgesellschaft zahlen muss.

Voraussetzungen

Für eine Aufrechnungserklärung gelten grundlegende Voraussetzungen, damit sie rechtsgültig ist. Zu diesen zählen:

  • Abtretungsverbot: Es darf keine abgetretene Forderung vorliegen, die durch eine Abtretungserklärung an einen Drittschuldner abgetreten wird.
  • Erklärbarkeit: Mithilfe einer Aufrechnungserklärung “erklärt” der Schuldner seinem Gläubiger die Aufrechnung für seine gebührende Leistung. Durch die einseitige Erklärung folgt der erste Schritt zur gegenseitigen Verrechnung.
  • Fälligkeit: Gläubiger und Schuldner haben beidseitig einen Anspruch auf Zahlung für die geschuldeten Leistungen.
  • Gegenseitigkeit: Beide Parteien sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner für die jeweils andere Forderung.
  • Gleichartigkeit: Es können nur Forderungen gleicher Gattung und Art miteinander verrechnet werden, also zum Beispiel eine Geldforderung mit einer anderen Geldforderung, aber nicht mit einer Lieferforderung.

Wichtig: Es gelten Ausnahmen. Aufrechnungen sind nicht möglich, wenn sie zum Beispiel durch einen Geschäftsvertrag ausgeschlossen sind. Zahlungen in verschiedenen Währungen stellen hingegen kein rechtliches Hindernis dar, außer sie sind durch einen Vertrag ausgenommen.

Folgen

Je nach Forderungshöhe einer Partei verbleibt der anderen Partei nach der Aufrechnung in vielen Fällen ein zu zahlender Differenzbetrag. Dieser kann den ursprünglichen Forderungsbetrag und die obliegende Leistung minimieren, sodass der Schuldner weniger zahlen muss. Dies wirkt sich unter anderem auf die Verzugszinsen aus, da diese nur noch für den offenen Restbetrag anfallen. Das Gleiche gilt für alle anderen Kosten, die mit den offenen Forderungsansprüchen verbunden sind. Zudem können aufgerechnete Rechnungen im Forderungsmanagement auch mit einer Zahlungsüberwachung kontrolliert werden, um die noch offenen Beträge jederzeit einzusehen.

 

Häufig gestellte Fragen

Kann die Aufrechnung vor Gericht erklärt werden?

Falls der Gläubiger gerichtlich gegen den Schuldner vorgeht, muss er ihn verklagen. Dabei erklärt er dem Schuldner die Klage, der daraufhin mit einer Widerklage reagieren kann.

Können verjährte Forderungen aufgerechnet werden?

Wenn die Verjährungsfrist für ein Rechtsgeschäft überschritten ist, darf die betroffene Forderung nicht mehr aufgerechnet werden. Sollte der Gläubiger erfolgreich geklagt haben, um die Verjährung zu hemmen, ist eine Aufrechnung jedoch möglich.

Was muss bei einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren beachtet werden?

Sollte der Schuldner in Konkurs gehen bzw. sich in einem Insolvenzverfahren befinden, muss er seine Aufrechnung dem Insolvenzverwalter gegenüber erklären. Dieser kann dem zahlungsunfähigen Schuldner widersprechen, falls sich seine Entscheidung für den alten Gläubiger als nachteilig herausstellen könnte.

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