Aufrechnung
Verrechnung zweier gegenseitiger Forderungen (§ 387 BGB): Statt zu zahlen, stellt der Schuldner eine eigene Gegenforderung gegen die Forderung des...
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Rene Hansen
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Updated on Oktober 20, 2026
Verrechnung zweier gegenseitiger Forderungen (§ 387 BGB): Statt zu zahlen, stellt der Schuldner eine eigene Gegenforderung gegen die Forderung des...
Auskunft des Drittschuldners nach § 840 ZPO: ob er die gepfändete Forderung anerkennt und ob bereits andere Gläubiger gepfändet haben.
Eine fällige, aber noch nicht beglichene Geldforderung des Gläubigers gegen den Schuldner – der Ausgangspunkt jedes Inkassoverfahrens.