Pfändung Lebensversicherungen
Die Pfändung von Lebensversicherungen beschreibt die Pfändung eines Vermögenswerts unter bestimmten Umständen durch einen Gläubiger. Ist dessen Schuldner nicht dazu fähig, offene Rechnungen anderweitig zu begleichen, so können auch etwaige Verträge wie die von Lebensversicherungen gepfändet werden. Hierfür ist allerdings ein Vollstreckungsbescheid gegenüber dem Schuldner notwendig.
Definition Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung dient – ähnlich wie eine Rentenversicherung – der Altersvorsorge. Mit einem solchen Vertrag können sich Menschen bereits vorausdenkend im Alter finanziell absichern. Die Lebensversicherung inkludiert allerdings auch Hinterbliebene, insofern es zum Tod der versicherten Person kommt. Sie verfügt über einen bestimmten Geldwert, der bei dem Eintritt des Todes an die Hinterbliebenen oder nach Auslauf des Vertrags an den Versicherten selbst ausgezahlt wird. Aufgrund des Geldbetrags, der sich hinter der abgeschlossenen Lebensversicherung verbirgt, eignet sich diese ebenfalls für die Pfändung durch einen Gläubiger. Für Lebensversicherungen besteht nämlich kein grundsätzlicher Pfändungsschutz. Insofern Schuldner also Ihren offenen Rechnungen nicht nachkommen, kann der betreibende Gläubiger in Erwägung ziehen, dessen Lebensversicherung pfänden zu lassen.
Voraussetzungen für die Pfändung von Lebensversicherungen
Eine grundlegende Bedingung für die Pfändung einer Lebensversicherung stellt ein Vollstreckungsbescheid dar, welchen der Gläubiger zunächst gegenüber seinem Schuldner erwirkt. Mit einem solchen Dokument ist es möglich, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss anzuordnen. Dies obliegt ebenfalls dem Gläubiger, der dafür einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellt.
Insofern sämtliche Bedingungen gegeben sind, wird der Beschluss nachfolgend an den Versicherer des Schuldners weitergeleitet, der dazu verpflichtet ist, den Wert des Versicherungsvertrags an den Gläubiger auszuzahlen. Das ist allerdings nur möglich, insofern es sich um eine titulierte Forderung handelt. Des Weiteren ist die Pfändung der Lebensversicherung nicht möglich, falls es sich bei der bezugsberechtigten Person des Vertrags nicht um den Schuldner selbst, sondern etwa um den Ehepartner handelt. Falls ein unwiderrufliches Bezugsrecht besteht, ist es theoretisch möglich, dass die Forderung ins Leere läuft. Dies kann im Nachhinein allerdings vom Gläubiger gerichtlich angefochten werden.
Auszahlung der Lebensversicherung
Falls ein Gläubiger die Pfändung der Lebensversicherung seines Schuldners erfolgreich erwirken konnte, bedeutet das nicht, dass er die entsprechende Geldsumme umgehend erhält. Die jeweilige Versicherung ist stets an einen Vertrag gebunden, der zu einem bestimmten Zeitpunkt abläuft. Die meisten Lebensversicherungen verfügen über eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, die es ermöglicht, den Vertrag früher aufzulösen und den Wert der Versicherung an den Gläubiger auszuzahlen. Bei manchen Lebensversicherungen ist jedoch bei einer Pfändung keine vorzeitige Kündigung vorgesehen. In diesem Fall muss der Gläubiger so lange auf sein Geld warten, bis der Vertrag abgelaufen ist – trotz seines rechtlichen Anspruchs auf Zahlung.
Häufige Fragen
Was ist eine Lebensversicherung?
Eine Lebensversicherung trägt wie die Rentenversicherung zu der Altersvorsorge bei. Mit einer Lebensversicherung können Personen eine hinterlegte Geldsumme im Todesfall an Hinterbliebene auszahlen lassen. Läuft der entsprechende Vertrag zu Lebzeiten des Versicherten ab, wird ihm die Summe selbst ausgezahlt.
Ist eine Lebensversicherung pfändbar?
Ja, eine Lebensversicherung unterliegt keinem allgemeinen Pfändungsschutz. Insofern der Schuldner über eine entsprechende Versicherung verfügt, kann der Gläubiger nach der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Amtsgericht die Lebensversicherung pfänden lassen. Hierfür ist zusätzlich das Erwirken eines Vollstreckungsbescheids notwendig.
Wann erhält der Gläubiger die jeweilige Geldsumme?
Das hängt von dem genauen Vertrag der Lebensversicherung ab. Viele Versicherungen verfügen über eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, sodass der Gläubiger den Betrag bei vorzeitiger Vertragsauflösung für sich beanspruchen kann. Manche Versicherungen haben hingegen eine festgelegte Vertragslaufzeit, durch die keine frühzeitige Kündigung möglich ist. In diesem Fall muss der Gläubiger auf das Ablaufen der Versicherung warten, bevor er seine gepfändeten Forderungen tilgt.