Abtretungserklärung
Vereinbarung, mit der ein Gläubiger seine Forderung auf einen neuen Gläubiger überträgt (§ 398 BGB) – etwa im Rahmen von Factoring oder Inkasso-Zession.
Privatkunden & Masseninkasso
Forderungsmanagement verständlich erklärt - von Abtretungserklärung bis Zwangsvollstreckung.
Zusammengestellt aus über 15 Jahren Inkasso-Praxis.
Vereinbarung, mit der ein Gläubiger seine Forderung auf einen neuen Gläubiger überträgt (§ 398 BGB) – etwa im Rahmen von Factoring oder Inkasso-Zession.
Das Amtsgericht ist in erster Instanz für die Durchführung von Amts- und Zivilverfahren zuständig. Es ist eine untere Gerichtsinstanz im deutschen Rechtssystem
Eilverfahren zur Sicherung einer Geldforderung, bevor ein vollstreckbarer Titel vorliegt – etwa wenn der Schuldner Vermögen beiseitezuschaffen droht.
Verrechnung zweier gegenseitiger Forderungen (§ 387 BGB): Statt zu zahlen, stellt der Schuldner eine eigene Gegenforderung gegen die Forderung des Gläubigers.
Was versteht man unter Auskunfteien oder besser bezeichnet als Wirtschaftsauskunfteien? Erfahre Sie hier mehr dazu.
Straftatbestand nach § 283 StGB: das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögen in der wirtschaftlichen Krise oder Insolvenz.
Halbjährlich von der Deutschen Bundesbank angepasster Referenzzinssatz (§ 247 BGB) – die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen.
Abgeleitet vom lateinischen bona (Vermögen) und bonitas (Vortrefflichkeit). Die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners. Eine Prüfung ist das wirksamste Mittel gegen Ausfälle.
Begriff aus dem Rechnungswesen für den Schuldner: der Kunde, gegen den offene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bestehen.
Zahlungsabwicklung im Außenhandel: Banken geben die Warendokumente erst gegen Zahlung oder Wechselakzept an den Käufer heraus.
Person oder Stelle, die dem Schuldner ihrerseits etwas schuldet – typischerweise Arbeitgeber oder Bank. Bei einer Pfändung muss der Drittschuldner direkt an den Gläubiger leisten.
Auskunft des Drittschuldners nach § 840 ZPO: ob er die gepfändete Forderung anerkennt und ob bereits andere Gläubiger gepfändet haben.
Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner, wenn dieser trotz wirksamer Pfändung nicht an ihn zahlt.
Der Schuldner muss sein Vermögen gegenüber dem Gerichtsvollzieher vollständig offenlegen und die Richtigkeit an Eides statt versichern (§ 802c ZPO).
Strafbare Form des Betrugs: Der Schuldner schließt einen Vertrag, obwohl er bereits weiß, dass er nicht zahlen kann oder will.
Detaillierte Aufstellung aller Positionen einer Forderung: Hauptforderung, Zinsen, Mahn- und Inkassokosten, Gerichtskosten sowie bereits geleistete Zahlungen.
Gebühren und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens. Der Gläubiger streckt sie zunächst vor, kann sie aber als Verzugsschaden vom Schuldner zurückfordern.
Bestimmt, welches Gericht örtlich zuständig ist – im Regelfall der Wohnsitz des Schuldners beziehungsweise der Sitz des Unternehmens.
Vollstreckungsorgan der Justiz: pfändet bewegliche Sachen, nimmt die Vermögensauskunft ab und stellt Schriftstücke förmlich zu.
Wer aus einem Schuldverhältnis berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern – im Inkasso in aller Regel die Zahlung eines Geldbetrags.
Erzwingungshaftbefehl, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert. Er dient der Abgabe der Auskunft – nicht der Bestrafung.
Vollmacht des Gläubigers an das Inkassounternehmen, die Forderung in seinem Namen geltend zu machen und Zahlungen rechtswirksam einzuziehen.
Historischer Begriff für das Insolvenzverfahren – 1999 durch die Insolvenzordnung abgelöst, umgangssprachlich aber weiterhin gebräuchlich.
Pfändung des Bankguthabens per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Bank darf danach nur noch im Rahmen der Freibeträge auszahlen.
Die Fähigkeit eines Unternehmens, fällige Verbindlichkeiten fristgerecht zu bedienen. Zahlungsausfälle und lange Forderungslaufzeiten gefährden sie unmittelbar.
Pfändung des Arbeitseinkommens direkt beim Arbeitgeber unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen – der pfändbare Teil fließt an den Gläubiger.
Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners durch Pfändung und Verwertung – klassischerweise durch den Gerichtsvollzieher.
Einträge über Zahlungsstörungen bei Auskunfteien – etwa Mahnbescheide, Vollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzen –, die die Bonität erheblich belasten.
Veralteter, aber geläufiger Begriff für die heutige Vermögensauskunft, bei der der Schuldner seine Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen muss.
Eine fällige, aber noch nicht beglichene Geldforderung des Gläubigers gegen den Schuldner – der Ausgangspunkt jedes Inkassoverfahrens.
Auch Ansprüche aus Lebensversicherungen sind pfändbar, insbesondere der Rückkaufswert. Für zertifizierte Altersvorsorge gelten Schutzvorschriften (§ 851c ZPO).
Gerichtlicher Beschluss, der eine Forderung des Schuldners – etwa Lohn oder Kontoguthaben – pfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überweist.
Vollmacht, die einen Bevollmächtigten – etwa einen Rechtsanwalt – berechtigt, einen Rechtsstreit umfassend für die Partei zu führen.
Heute: Hemmung und Neubeginn. Maßnahmen wie Mahnbescheid oder Vollstreckungshandlungen stoppen die laufende Verjährungsfrist oder lassen sie neu beginnen.
Personen, denen der Schuldner gesetzlich Unterhalt schuldet. Sie erhöhen bei der Lohnpfändung den unpfändbaren Teil seines Einkommens.
Das Insolvenzverfahren für Privatpersonen – mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach in der Regel drei Jahren.
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Titulierte Forderungen verjähren dagegen erst nach 30 Jahren.
Der Schaden, der dem Gläubiger durch den Zahlungsverzug entsteht – u.a. Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten. Der Schuldner muss ihn ersetzen.
Zinsen, die der Schuldner ab Verzugseintritt zusätzlich schuldet: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, im B2B-Geschäft 9 Prozentpunkte (§ 288 BGB).
Die Formel: Hauptforderung × Verzugszinssatz × Verzugstage ÷ 365. Der Verzugszinssatz ergibt sich aus Basiszinssatz plus 5 bzw. 9 Prozentpunkten.
Strafbares Beiseiteschaffen von Vermögen mit dem Ziel, den Zugriff der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung zu verhindern (§ 288 StGB).
Der Schuldner kann seine fälligen Verbindlichkeiten dauerhaft nicht mehr bedienen (§ 17 InsO) – der häufigste Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Der Schuldner könnte zahlen, will aber nicht. Die Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit entscheidet über die richtige Beitreibungsstrategie.
Tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht begleicht – spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§286 BGB).
Der bisherige Gläubiger, der seine Forderung im Rahmen einer Abtretung (Zession) an den neuen Gläubiger – den Zessionar – überträgt.
Vollstreckung in Immobilien, bei der ein Zwangsverwalter die Erträge – etwa Mieten – für die Gläubiger vereinnahmt, ohne die Immobilie zu verwerten.
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