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Richtig mahnen: So kommen Sie an Ihr Geld

Nicht zu seinem Geld zu kommen ist nicht nur lästig, sondern manchmal auch sehr mühevoll. Gerade als selbständiger Unternehmer oder Privatperson besitzt man üblicherweise kein eigenes Forderungsmanagement oder gar eine Rechtsabteilung. Dann ist guter Rat gefragt.

Die Fälligkeit der Forderung

Unter dem Begriff Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann, seine Rechnungen zu begleichen.

ACHTUNG: Ein Schuldner befindet sich nicht automatisch im Verzug, weil die Rechnung fällig ist!

Um eine Zahlung verlangen zu können, muss die Forderung fällig sein. Wurde kein konkretes Datum oder Zeit für die Zahlung vereinbart, ist die Forderung sofort nach Erbringung der vertraglichen Leistung fällig. Ein gesonderter Hinweis auf der Rechnung „sofort fällig“ ist nicht erforderlich. Allerdings gelten bei bestimmten Vertragsarten Ausnahmen: So ist beispielsweise im Werkvertragsrecht eine Forderung erst nach Abnahme fällig. Bei einem Mietvertrag zum Beispiel wird in der Regel eine monatliche Vergütung (Zahlung der Miete) vereinbart, und daher ist die Zahlung der Miete i.d.R. zu Beginn des jeweiligen Monats fällig. Übrigens: Als Mieter-Schuldner ist man sofort im Verzug, wenn nicht pünktlich bezahlt wurde.

Den Schuldner in Verzug setzen

In Verzug setzen durch eine Mahnung:
Der Schuldner befindet sich in Verzug, sobald er eine Mahnung vom Gläubiger erhalten hat, die ihn auffordert, die fällige Forderung zu begleichen. Der Verzug beginnt in diesem Fall also mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Ein Problem für Sie als Gläubiger besteht zum Teil darin zu beweisen, wann dem Schuldner die Mahnung zugestellt werden konnte. Abhilfe schafft hier die Versendung der Mahnung mittels Einschreiben mit Rückschein. Natürlich geht auch Fax oder E-Mail.

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Wir finden übrigens, dass diese kaufmännische Gepflogenheit im Geschäftsleben durchaus ihren Sinn hat. Schließlich hat wohl jeder schon einmal etwas vergessen.

In Verzug setzen ohne Mahnung:
Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn Sie durch ein Kalenderdatum – zum Beispiel in einem Vertrag oder auf der Rechnung – bestimmt haben, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist.
Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Geht zum Beispiel die Zahlungsfrist bis zum 25.06., befindet sich der Schuldner ab dem 26.06. in Zahlungsverzug.

Automatischer Verzug:
Der Schuldner gerät, wenn es sich um einen Geschäftskunden handelt, grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde. Dies gilt gegenüber Verbrauchern allerdings nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Die Formulierung für diesen Fall lautet: „30 Tage nach Rechnungszugang kommen Sie gemäß § 286 Abs. 3 BGB mit dem Ausgleich der Rechnung in Verzug.“

Ach ja, dabei ist ein Mahnschreiben ausreichend – eine zweite oder dritte Mahnung ist nicht erforderlich und liegt in Ihrem Interesse resp. Ihrer Art der Kunden-Kommunikation, die Sie pflegen wollen.

Wozu überhaupt Verzug?

Wird der Schuldner in Verzug gesetzt, besteht für ihn die Gefahr, dass er Schadensersatz leisten und Zinsen zahlen muss. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass ein Schuldner (wenn er nicht Verbraucher – also Endkunde ist) in Verzug gerät. Der Gläubiger kann von diesem eine Pauschale von 40 € verlangen. Wenn Sie also nach Eintritt des Verzugs noch einen Inkasso-Dienstleister oder einen Anwalt einschalten, muss der Schuldner die entstandenen Inkassokosten als Verzugsschaden erstatten. Die Kosten der 40,00€-Pauschale müssen Sie dann natürlich anrechnen. Ab Eintritt des Verzugs besteht für den Schuldner auch die Gefahr, sämtliche Kosten eines vor- und außergerichtlichen Mahnverfahrens zahlen zu müssen.

Was sind die Folgen des Verzuges?

Die Verfolgung offener Rechnungen ist mit einem deutlichen Mehraufwand verbunden. Sobald der Zahlungsverzug eingetreten ist, können Sie aus diesem Grund alle Ausgaben, die zur Beitreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend machen. Dazu gehören unter anderem diverse Verzugszinsen:

  • Für Privatkunden 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt
  • Für Geschäftskunden 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Verzugseintritt
  • Ggf. Verzugszinsen, die Sie im Vertrag vereinbart haben
  • Auslagen wie Portokosten oder Telefonkosten
  • Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt beziehungsweise Inkassodienstleister
  • Gerichtskosten für einen Mahnbescheid
  • Kosten für Auskünfte (z.B. Wohnortermittlung)

Vorsicht: Es gibt Besonderheiten wenn Sie einen Anwalt einschalten oder wenn es z.B. um das Arbeitsrecht geht.

Handelt es sich um eine Forderung unter Kaufleuten aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, ist die Forderung bereits ab Fälligkeit zu verzinsen.

Der Inhalt einer Mahnung

Es ist nicht erforderlich, eine Mahnung als „Mahnung“ zu bezeichnen. Auch das bekannte „Zahlungserinnerung“, oder „1. Mahnung“, „2. Mahnung“, etc. ist nicht erforderlich.
Aber vielleicht ganz sinnvoll. Sie dürfen Ihren Schuldner darauf hinzuweisen, dass ihm mit Verzug weitere Kosten entstehen können. Weisen Sie ihren Schuldner auf diese Folgen hin, besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner die Forderung vor Ablauf der Frist bezahlt.
Eine den Verzug auslösende Mahnung senden wir Ihnen gerne zu.

Ist eine Mahnung entbehrlich?

Gesetzlich geregelt ist, dass der Schuldner (Unternehmer, Selbständiger) mit einer Zahlungsforderung spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die Zahlung leistet. Ist aber der Schuldner Verbraucher, also Endkunde, so gilt diese 30-Tage-Klausel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird.
Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Zahlung verweigert. Für die Annahme einer solchen Weigerung werden aber hohe Anforderungen gestellt. Eine Mahnung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Schuldner sich bereits selbst gemahnt hat, also die Zahlung kurzfristig zugesagt hat, aber nicht bezahlt hat. In den letzten beiden Fällen sollten Sie im Zweifel die Forderung gemahnt werden, um kein unnötiges Risiko einzugehen. Auch ist eine Mahnung entbehrlich, wenn die Zahlung nach dem Kalender bestimmt ist.
Das ist wieder so, bei Miet- oder Arbeitsverhältnissen.

Keine Unterbrechung der Verjährungsfrist

Auch wenn der Schuldner wirksam gemahnt wurde, läuft die Verjährungsfrist weiter. Dabei darf die Mahnung nicht mit dem gerichtlichen Mahnverfahren verwechselt werden. Mit der Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids an den Schuldner wird die Verjährung unterbrochen.

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