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Neue Informationspflichten – Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht

Forderungen
Zum 01. Oktober tritt das neue Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht in Kraft. Dabei werden einige zum Teil gravierende Änderungen im Inkassorecht, die der Branche Mehraufwand bringen werden umgesetzt.

Inkassodienstleister werden spätestens ab dem 01. Oktober eine Menge neuer Informationspflichten beachten müssen und diese, wenn sie gegenüber Privatpersonen tätig sind, umsetzen. Da wir dies bereits seit Jahren umgesetzt haben, sind wir bei Hansen Forderungsmanagement gut aufgestellt und zeigen Ihnen auf, was weiter im neuen VVInkG dazugehört.

Sofern das nicht bereits umgesetzt wurde, müssen zukünftig alle Inkassodienstleister den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers inklusive dessen Anschrift nennen. Oder aber sie haben darzulegen, dass eine Nennung des überwiegend schutzwürdigem Interesse des Auftraggebers beeinträchtigt würde. Zudem muss der Forderungsgrund genannt werden und auch eventuell erhöhte zu berücksichtigende Zinssätze müssen danach erläutert werden. Wichtig ist, dass auch die Inkassokosten aufgeschlüsselt darzustellen sind. Diese und die sonstigen Informationspflichten finden Sie unter anderem im § 513a des sogenannten „Rechtsdienstleistungsgesetzes„, welches nun unter dem Namen „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG)“ zu finden sein wird.

Besonders hervorzuheben sind nun die im Gesetz festgeschriebenen Regelungen zu den Inkassokosten die zum 01. Oktober in Kraft treten werden. Diese sind zum Teil deutlich verbraucherfreundlicher geworden. Insbesondere was die sog. Kleinstforderungen angeht. Dies wird von uns und der Branche begrüßt.

Ein Gläubiger kann die Kosten des Inkassodienstleisters (Verzugsschaden) eines Schuldners nur bis zu der Höhe als Schadensersatz verlangen, die einem Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehen würde. Auch dies wird bei uns schon jeher ohne gesetzliche Regelung umgesetzt.
Eine Verbesserung des Gesetzes ist, dass unter anderem die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern gegenüber Rechtsanwälten bei der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren aufgehoben wurde und zudem eine Kostendopplung, also die gleichzeitige Beauftragung eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwaltes künftig ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Weiterhin ändern sich verschiedene Gebührensätze, die allgemein als Inkassokosten bekannt sind. Dabei wird der Gebührensatz, den wir als Inkassodienstleister berechnen dürfen auf eine 0,5 Gebühr gedeckelt, wenn der Schuldner die Forderung bereits auf ein erstes Mahnschreiben hin bezahlt. Ebenfalls neu, wird die Einigungsgebühr die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen (z.B. bei einer Ratenzahlungsvereinbarung) geltend gemacht werden kann reduziert. Bei den zuvor erwähnten Kleinforderungen (Forderungen bis 50 Euro) wird die Gebühr gesenkt.

Darlegungs- und Informationspflichten

  1. Der neugefasste Paragraph 13a RDG enthält umfangreiche Darlegungs- und Informationspflichten:
  • Nun ist es verpflichtend für Inkassodienstleister aufgrund des §13a Abs. 1 Nr. 8 RDG, dass die Angaben der zuständigen Aufsichtsbehörde immer aufzuführen sind. Gleiches gilt im Übrigen auch für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen. Siehe § 43d Abs. I Nr. 8 BRAO.
  • Werden Zahlungsvereinbarungen getroffen (das sind auch Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen) ist es seit Inkrafttreten so, dass auf die damit zusammenhängenden Kosten vorab in Textform hingewiesen werden muss. Siehe §13a Abs. 3 des RDG.
  • Gem. §13a Abs. 4 RDG sind insbesondere auf die Rechtsfolgen eines (Schuld-) Anerkenntnisses hinzuweisen.

Kosten- und Gebührenrecht

  1. 2. Folgende wichtigen Änderungen ergeben sich im Kosten- und Gebührenrecht:
  • Bei den sog. Kleinstforderungen – damit sind Beträge von Rechnungen bis 50,00 EUR gemeint -, beträgt also bei einem Gegenstandswert bis 50 EUR die Geschäftsgebühr nur noch 30 EUR. Dies wurde in dem neuen Absatz 2 des §13 geregelt. Dies trifft auf eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses) zu.
  • In dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) wurde die Ziffer 2300 VV dahingehend geändert, dass ein Inkassodienstleister zwischen einer bestrittenen und einer unbestrittenen Forderung unterscheiden muss. Generell wird seitens des Gesetzgebers davon ausgegangen, dass zunächst grundsätzlich eine unbestrittene Forderung vorliegt.
    Wichtig: Das Merkmal „bestritten“ setzt ein aktives Handeln des Schuldners voraus.
  • Neu ist auch, dass die Einigungsgebühr die für die Mitwirkung beim Abschluss einer beispielsweisen Zahlungsvereinbarung, durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine Durchsetzung, wird auf eine Geschäftsgebühr von 0,7 reduziert.

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