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Verjährung von Forderungen

Zum Jahresende hin heißt es, die Buchhaltung auf offene Forderungen zu überprüfen und Außenstände rechtzeitig einzutreiben. Es geht Ihnen viel Geld verloren. Die Verjährung von Forderungen droht.

Allein bundesweit verlieren Unternehmen jedes Jahr einen Betrag von mehreren Millionen, weil nicht gehandelt wird und die Verjährung der Forderungen eintritt.

Der Gedanke  „…bringt ja doch nichts…“ gefällt definitiv nur dem Schuldner.

Nur wer handelt und mit der Einziehung seiner Forderung ein seriöses Inkassobüro beauftragt, kann gewinnen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Verjährung?
  2. Was kann verjähren?
  3. Wann verjährt eine Rechnung?
  4. Wie können Sie eine Verjährung stoppen?
  5. Was ist ein Neubeginn?
  6. Fazit – Jetzt Verjährung durch einen Mahnbescheid verhindern

Was bedeutet Verjährung von Forderungen?

Kurz und einfach ausgedrückt: Wer seine Außenstände nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist gerichtlich geltend macht, verliert für immer jeden Anspruch darauf. 

Der Schuldner hat nach Ablauf der Verjährungsfrist das Recht, die Forderung zurückzuweisen, ohne Nennung und Nachweis von weiteren Gründen.

Die Fristen, wann eine Verjährung eintritt, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Damit sind aber auch Schuldner vor Forderungen geschützt, die womöglich nach längerer Zeit nicht mehr nachvollziehbar sind. Klarheit für beide Parteien hat der Gesetzgeber mit der Regelung durch die §§ 194 ff. BGB geschaffen.

Was kann denn verjähren?

Verjähren können materielle und immaterielle Ansprüche. Schuldverhältnisse können deshalb sowohl aus Rechtsgeschäften als auch aus einer gesetzlichen Regelung, wie sie zum Beispiel Gewährleistungsansprüche darstellen, herrühren. Im Geschäftsalltag entstehen die häufigsten Ansprüche aus unbezahlten Rechnungen. Deshalb beziehen wir uns im nachfolgenden Text vorrangig hierauf.

Wann verjährt eine Forderung?

Die regelmäßige (subjektive) Verjährungsfrist beträgt seit dem 1.1.2002 drei Jahre. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung gestellt worden ist. Während Forderungen aus Gewährleistungsansprüchen – jedoch nicht immer juristisch korrekt – in den AGB angepasst sein können, greift bei Forderungen aus offenen Rechnungen vorrangig die gesetzliche Regelung.

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Das heißt, am praktischen Beispiel erklärt, dass eine Rechnung vom 15.07.2016 mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt.

Wie können Sie eine Verjährung der Forderung stoppen?

Grundsätzlich ist hier zwischen einer Hemmung der Verjährung und dem Neubeginn zu unterscheiden. 

Nach den Vorschriften der §§ 203 ff. BGB entsteht eine Hemmung, wenn – unter anderen Möglichkeiten – eine Klage eingereicht wurde oder ein Mahnbescheid über die Forderung erlassen ist. Sind das Gerichtsverfahren oder das Mahnverfahren dann abgeschlossen, läuft die Verjährung zeitlich genau dort weiter, wo sie gehemmt wurde. Es entsteht also eine Verlängerung um den Zeitraum, in dem die Hemmung bestanden hatte.

Im Prinzip kann zur Eintreibung von Außenständen immer eine Klage erhoben werden, einfacher ist es aber, Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu stellen. Der Mahnbescheid ist zudem meist die kostengünstigere und fast immer die schnellere Methode, an das Geld zu kommen.

Damit bereits der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides die Verjährung hemmt, ist es erforderlich, dass hier alle Rechtsvorschriften erfüllt sind, beispielsweise muss der genau definierte Rechtsanspruch exakt beziffert enthalten sein. Es ist also von Vorteil, dies gleich professionell erledigen zu lassen.

Wichtig: Eine selbst verfasste Mahnung, auch wenn sie per Einschreiben verschickt oder persönlich übergeben wurde, hemmt die Verjährung nicht!

 

Was ist ein Neubeginn der Verjährung?

Bei einem Neubeginn der Verjährung (früher Verjährungsunterbrechung genannt), geregelt in § 212 BGB, fängt die Verjährungsfrist neu zu laufen an. Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner Abschlagszahlungen, Zinszahlung oder eine Sicherheitsleistung geleistet hat.  Denn dann ist davon auszugehen, dass er den Anspruch anerkennt. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zahlung bereits zu laufen begonnen hat. Ein Neubeginn der Verjährung entsteht ebenfalls, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.

Fazit – Jetzt Verjährung durch einen Mahnbescheid verhindern! Werden Sie jetzt aktiv und suchen Sie ihre „alten“ offenen Rechnungen am besten sofort raus.

Damit Sie die Verjährung einer Rechnung verhindern, sollten Sie rechtzeitig den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Wird dieser nämlich gestellt, um eine Verjährung zu verhindern, gilt nicht der Zeitpunkt, an dem der erlassene Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wurde, sondern – jedoch nur, wenn die rechtlichen Voraussetzungen alle erfüllt sind – der Tag der Antragstellung.

Dies können Sie theoretisch in den letzten Tagen des Jahres noch veranlassen. Jedoch sollten Sie längere Postlaufzeiten, eine vermehrte Auftragslage und ähnliche, verzögernden Umstände mit einkalkulieren.

Übergeben Sie uns deshalb Ihre offenen Rechnungen, wir erstellen den Mahnbescheid fachlich korrekt, schnell und einfach für Sie.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit unseren Experten auf! 

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