Viele Unternehmer kennen das Problem: Eine Rechnung bleibt unbezahlt, und der Kunde reagiert nicht. Doch ist eine Mahnung wirklich immer erforderlich, bevor Sie ein Inkassobüro beauftragen können? In bestimmten Fällen ist dies nicht notwendig. In diesem Artikel erfahren Sie, wann ein Inkasso ohne vorherige Mahnung rechtlich zulässig ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Ob eine Mahnung erforderlich ist, hängt davon ab, wann der Schuldner in Verzug gerät. In bestimmten Fällen tritt der Verzug automatisch ein, sodass eine Mahnung nicht notwendig ist.
Das ist der Fall, wenn für die Zahlung eine kalendermäßig bestimmte Frist vereinbart wurde, wie zum Beispiel ein konkretes Zahlungsdatum auf der Rechnung oder im Vertrag. Ebenso gilt für Geschäftskunden, dass diese spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung oder Erhalt der Leistung automatisch in Verzug geraten. In bestimmten Vertragsverhältnissen wie Miet- oder Ratenzahlungsverträgen kann der Verzug ebenfalls ohne Mahnung eintreten, wenn der Schuldner mit mindestens zwei Zahlungen in Rückstand gerät.
Ein weiterer wichtiger Fall ist, wenn der Schuldner ausdrücklich mitteilt, dass er nicht zahlen wird. In diesem Fall tritt der Verzug sofort ein, ohne dass es einer Mahnung oder einer bestimmten Frist bedarf.
Bei Verbrauchern ist es erforderlich, dass auf die Folge des Verzugseintritts, also das sofortige Inkasso, ausdrücklich in der Rechnung hingewiesen wird. Fehlt dieser Hinweis, ist eine Mahnung erforderlich.
Unabhängig vom konkreten Fall muss die Forderung berechtigt, fällig und nachweisbar sein, bevor ein Inkassoverfahren ohne Mahnung eingeleitet werden kann.
Sobald ein Schuldner in Verzug geraten ist, können Unternehmer ihre Forderungen direkt an ein Inkassobüro übergeben – und das ohne eine vorherige Mahnung. Die rechtlichen Grundlagen für dieses Vorgehen finden sich vor allem in § 286 BGB, der festlegt, wann der Verzug eintritt und damit das Inkasso ohne Mahnung rechtlich zulässig wird.
Es gibt mehrere Situationen, in denen der Schuldner automatisch in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist:
Damit ein Inkasso ohne Mahnung rechtssicher eingeleitet werden kann, sollten Unternehmer folgende Punkte beachten:
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In der Regel trägt der Schuldner die Kosten für das Inkassoverfahren, wenn dieser in Verzug ist. Nach § 286 BGB sind Schuldner verpflichtet, die Kosten für die Rechtsverfolgung zu übernehmen, sobald sie in Zahlungsverzug geraten. Dazu gehören sowohl die Inkassogebühren als auch eventuell anfallende Verzugszinsen und Mahnkosten.
Falls der Schuldner nicht zahlt, können diese Kosten im Rahmen des Inkassoverfahrens geltend gemacht werden. Bei erfolgreichem Inkasso wird der Schuldner zur Zahlung der gesamten Kosten verpflichtet.
Eine Forderung kann ohne vorherige Mahnung an ein Inkassounternehmen übergeben werden, wenn der Schuldner bereits automatisch in Verzug ist. Das ist der Fall, wenn ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel verstrichen ist, bei Unternehmergeschäften nach Ablauf der Zahlungsfrist bzw. spätestens 30 Tagen nach Rechnungsstellung. In diesen Fällen ist eine Mahnung nicht erforderlich, und das Inkassounternehmen kann sofort tätig werden.
Als Inkassounternehmen kümmern wir uns um die zügige Beitreibung Ihrer Forderungen. Die Dauer des Inkassoverfahrens hängt jedoch auch von der Reaktion des Schuldners ab. In der Regel erhalten Sie das Geld für Ihre offene Forderung innerhalb weniger Wochen, bei weiteren rechtlichen Schritten kann es jedoch länger dauern.
Wenn der Schuldner trotz Inkassoverfahren nicht zahlt, leiten wir weitere Maßnahmen wie das Mahnverfahren oder Zwangsvollstreckung ein. Wir setzen rechtliche Schritte ein, um Ihre Forderung durchzusetzen und halten Sie dabei stets auf dem Laufenden.
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