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Worauf Sie im neuen Jahr achten sollten – Vorsätze für Ihr Geschäftsjahr

Der Jahreswechsel eignet sich besonders gut, um Bilanz über das vergangene Geschäftsjahr zu ziehen. Auch Unternehmer und Selbstständige tun gut daran, sich für das neue Jahr Ziele und den ein oder anderen guten Vorsatz vorzunehmen. Als Unternehmer wissen Sie wie wichtig es ist, an Ihre Projekte mit Leidenschaft und Herzblut heranzugehen. Nur so können Sie Ihre Kunden begeistern. Überlegen Sie in Ruhe, was Sie künftig tun müssen, damit Sie auch weiterhin beruflich erfolgreich sind. Schmieden Sie allein oder gemeinsam mit Ihren Mitarbeitern Zukunftspläne wie Sie künftige Herausforderungen meistern und Chancen wahrnehmen können.

Achtung Verjährung – unbezahlte Rechnungen nicht vergessen

Zum Jahresende hin heißt es aber auch offene Außenstände einzutreiben und die Buchhaltung auf nicht bezahlte Forderungen zu überprüfen. Andernfalls geht Ihnen möglicherweise viel Geld verloren. Es wäre doch wirklich bedauerlich, wenn die von Ihnen und Ihrem Unternehmen erbrachten Leistungen nicht bezahlt werden, nur weil Sie vergessen haben diese rechtzeitig in Rechnung zu stellen beziehungsweise einzutreiben. Sofern die Verjährung nicht gehemmt wird, verjähren Rechnungen nach 3 Jahren zum Jahresende. Was bedeutet das konkret? Nehmen wir ein einfaches Beispiel. Ein Fliesenleger verlegt im Jahr 2017 vor Ostern neue Fliesen auf der Terrasse von Familie Mustermann. Die Arbeiten sind rasch erledigt und die Kunden zufrieden. Der Fliesenleger stellt für seine Dienste eine ordnungsgemäße Rechnung aus und diese wird den Kunden zugestellt. Familie Mustermann fährt jedoch in den Osterurlaub und vergisst die Rechnung einzuzahlen. Unser Fliesenleger ist ein fleißiger Unternehmer und hat viel zu tun. Auch er vergisst die ausgestellte Rechnung. Leider nimmt er sich wenig Zeit für das Mahnwesen, sodass bis heute die offene Forderung nicht betrieben wurde. So weit ist noch nichts Schlimmes passiert. Aber: die Verjährungsfrist beginnt mit dem Jahresende 2017 und beträgt 3 Jahre. Unser Fliesenleger muss daher seine berechtigte Forderung bis spätestens Ende 2020 geltend machen, andernfalls verliert er seinen Anspruch darauf.

Sie kümmern sich um Ihr Kerngeschäft – das Inkasso Büro um Ihr Geld

Für Sie als Unternehmer bedeutet das also, dass Leistungen aus dem Jahr 2017 mit Ende 2020 verjähren könnten, wenn Sie nichts unternehmen. Es zahlt sich daher in jedem Fall aus, auch die älteren Kellerakten herauszusuchen und seine Buchhaltung auf offene Rechnungen hin zu durchforsten. Ein aktives Forderungsmanagement ist natürlich immer mit einem gewissen Aufwand verbunden. Nichts desto trotz ist es für jedes Unternehmen existenziell offene Forderungen einbringlich zu machen. Dies benötigt Zeit und Personal. Wesentlich einfacher ist es damit ein Inkasso Büro, wie Hansen Forderungsmanagement zu beauftragen. Als Unternehmer können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir dafür Sorge tragen, dass Sie zu Ihrem Geld kommen. Viele empfinden den Umgang mit säumigen Zahlern als unangenehm und scheuen das leidige Thema. Als optimale Anlaufstelle unterstützen wir Sie bei der Einbringlichmachung Ihrer Außenstände und achten gleichzeitig darauf, dass die Geschäftsbeziehung bestehen bleibt. So schonen Sie Ihre Nerven, sparen Zeit und letztendlich auch Geld. Sie müssen Ihre Zahlungseingänge nicht mehr selbst überwachen, da Sie Ihre offenen Fälle an uns übergeben. Unsere kompetenten Mitarbeiter sind speziell darauf geschult, freundlich und konsequent Ihre Forderungen zeitnah durchzusetzen. Unser Team kümmert sich um alle notwendigen Schritte, damit Ihnen keine Außenstände verjähren. Nutzen Sie die Vorteile, die ein Inkasso Büro mit sich bringt um zusätzlichen Cash-Flow für Ihr Unternehmen zu generieren.

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Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin ausmachen? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um offene Fragen zu klären oder sich einfach unverbindlich zum Thema Inkasso beraten zu lassen. Wir freuen uns auf Sie!

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