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Gegen den Schuldner im Ausland vorgehen

Sind Sie in die Situation geraten, dass Sie Inkasso im Ausland betreiben müssen, besteht die Möglichkeit ein sogenanntes „grenzüberschreitendes Mahnverfahren“ durchzuführen.

Bevor dieses Mahnverfahren jedoch eingeleitet werden kann, müssen Sie die Voraussetzungen dafür prüfen:

Erste Voraussetzung

Für welche Länder gilt das Verfahren? Die erste Voraussetzung für ein grenzüberschreitendes Mahnverfahren ist zunächst, dass zwischen Deutschland und dem Staat, in dem der Schuldner seinen (Geschäfts-) Sitz hat, eine Vereinbarung geschlossen wurde. Diese muss beinhalten, dass die Zustellung eines deutschen Mahnbescheides in diesem Staat möglich ist. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in Deutschland, ist ein „normales“ außergerichtliches Inkasso nach deutschem Recht einzuleiten.

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Zweite Voraussetzung

Wo befindet sich der Gerichtsstand? Voraussetzung ist außerdem, dass die deutschen Gerichte für das zugrunde liegende Geschäft international zuständig sind. Das ist der Fall, wenn die Parteien einen deutschen Erfüllungsort oder einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbart haben.

Die Zustellung eines Mahnbescheids ist zurzeit in folgenden Ländern möglich:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Großbritannien und Nordirland sowie Zypern.

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