zum Kundenportal zum Schuldnerportal

Sind Ihre ausstehenden Forderungen noch zu retten?

Spätestens im November eines jeden Jahres sollten Unternehmer einen kritischen Blick in ihre Bücher werfen. Und das nicht nur wegen des bevorstehenden Jahresabschlusses. Am 31. Dezember wird nicht nur Silvester gefeiert. Bei Ihren Schuldnern knallen die Sektkorken dann vielleicht aus ganz anderen Gründen. Denn der 31. Dezember ist nicht nur der letzte Tag des Kalenderjahres, sondern häufig auch der letzte Tag der Verjährungsfrist. Schlag Mitternacht können Sie ein kleines, manchmal sogar ein großes Vermögen verloren haben, nur weil Sie nicht rechtzeitig aktiv wurden. Der Eintritt der Verjährung von Forderungen lässt sich schließlich verhindern und dabei helfen wir Ihnen gerne.

 

Wann verjähren Ihre Forderungen?

Im Zuge der großen Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurden die Verjährungsfristen harmonisiert. Seither spielt es keine Rolle mehr, ob Ihr Schuldner Kaufmannseigenschaft hat oder nicht. Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beträgt seither drei Jahre, statt wie vorher, 30 Jahre. Unter die Regelverjährung fallen die meisten Verträge, die für selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer wichtig sind. Dazu zählen nahezu alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, insbesondere Kaufpreiszahlungen, Werklohn, sowie Zinsforderungen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Beispiel:

Die selbständige Malermeisterin Ursula Müller streicht im Oktober 2015 das Wartezimmer ihres Hausarztes. Anfang November schickt sie Herrn Dr. Brinkmann die Rechnung und bittet um Ausgleich bis spätestens 30. November 2015. Kurze Zeit später hat der Arzt einen schweren Unfall, die Praxis wird geschlossen, Frau Müllers Rechnung gerät in Vergessenheit. Wie lange kann die Handwerkerin ihre ausstehenden Forderungen noch effektiv durchsetzen?

Jetzt kostenloses Angebot anfordern

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin ausmachen? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um offene Fragen zu klären oder sich einfach unverbindlich zum Thema Inkasso beraten zu lassen. Wir freuen uns auf Sie!

Der Anspruch von Frau Müller ist im Jahr 2015 entstanden, im gleichen Jahr hat der Schuldner auch Kenntnis davon erlangt, da ihn die Rechnung erreicht hat. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist somit Ende 2015, also am 31.12.2015, und endet drei Jahre später, am 31.12.2018.

Allerdings beginnt die Frist nicht für alle Ansprüche erst am Jahresende zu laufen. Bei Werkverträgen fällt der Fristbeginn in aller Regel mit der Abnahme des Werks überein. Darüber hinaus dürfen die Parteien auch abweichende Regelungen vereinbaren, wobei dies im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen aber nicht schrankenlos zulässig ist. Die exakte Bestimmung der Verjährungsfrist kann auch deshalb manchmal schwierig sein. Wir helfen Ihnen hier aber gerne weiter. Rufen Sie uns am besten gleich an, oder kontaktieren Sie uns per E-Mail an: info@hansen-inkasso.de

Kontakt aufnehmen 

Was können Sie tun, um ihre Forderungen zu retten?

Am besten werfen Sie gleich einen Blick in Ihre Offene-Posten-Liste. Wenn Sie dort noch Forderungen aus dem Jahr 2015 entdecken, wird es allerhöchste Zeit, Maßnahmen zur Durchsetzung zu ergreifen. Als erstes muss aber einmal die Verjährung gehemmt werden. Dazu haben Sie grundsätzlich drei Möglichkeiten

– Aufnahme von Verhandlungen

– Zustellung eines Mahnbescheids

– Klageerhebung

 

Aufnahme von Verhandlungen

Wenn Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände führen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 204 BGB). Theoretisch ist dies die einfachste Möglichkeit, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Praktisch können Sie Ihren Schuldner aber nicht zwingen, in Verhandlungen einzutreten. Es genügt hier nicht, dass Sie einseitig zu Gesprächen auffordern. Wenn die andere Seite nicht reagiert, dann entfalten Ihre Bemühungen auch keine hemmende Wirkung. Sehr kurz vor Fristende sollten Sie deshalb zu sichereren Methoden greifen oder die Führung und die Dokumentation der Verhandlungen zumindest einem versierten Inkasso-Büro überlassen.

 

Zustellung eines Mahnbescheids

Die Einleitung des Mahnverfahrens gemäß den §§ 688 ff. ZPO ist meist der schnellste und kostengünstigste Weg, der Verjährung vorzubeugen. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährungsfrist mit Zustellung des Mahnbescheids gehemmt.

Wenn Sie den Mahnbescheid allerdings erst im Advent beantragen, ist es nahezu ausgeschlossen, dass dieser bis Silvester zugestellt wird. Das heißt aber nicht, dass Ihr Schuldner sich schon ins Fäustchen lachen kann. Die hemmende Wirkung tritt gem. § 167 ZPO nämlich bereits mit Eingang des Mahnantrags ein, sofern die Zustellung „demnächst“ erfolgt.

Demnächst ist in diesem Kontext ein äußerst dehnbarer Begriff. Üblicherweise wird darunter ein Zeitraum von etwa 14 Tagen verstanden, was während der Weihnachtszeit ebenfalls schon knapp sein könnte. Glücklicherweise hat der BGH aber bereits im Jahr 2006 ein Herz für Gläubiger entdeckt und subsumiert, in Anlehnung an § 691 Abs. 2 ZPO, auch eine Frist von einem Monat noch unter den Begriff. Allerdings dürfen Sie dann nichts falsch machen, es darf zu keinen weiteren Verzögerungen kommen, die der Antragsteller zu vertreten hat. Wenn Sie mit solchen Dingen keine große Erfahrung haben, sollten Sie die Antragstellung kurz vor Fristablauf lieber den Profis überlassen. Wir unterstützen Sie hier sehr gerne. Ein Anruf genügt, wir sind auch in der Weihnachtszeit für Sie da.

Verjährung Weihnachten Hansen Forderungsmanagement

Klageerhebung

Das hartnäckige Gerücht, dass eine Forderung erst eingeklagt werden kann, wenn vorher eine Mahnung – oder besser gleich drei davon – verschickt worden sind, ist übrigens großer Unfug. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Bei Geldforderungen für die eine Rechnung erstellt wird, wird in aller Regel auch ein Zahlungstermin genannt.

So wie in unserem Beispiel, wo die Handwerkerin ihren Kunden aufgefordert hat, bis zum 30. November zu bezahlen. Eine Klageerhebung scheitert schon alleine deshalb nie an der fehlenden Mahnung. Allerdings ist eine Klageschrift doch weit aufwendiger, als ein Mahnantrag. Im Rahmen der Klageschrift müssen die Forderungen begründet und belegt werden, was zumindest in schwierigeren Fällen viel Zeit in Anspruch nehmen kann.

Darüber hinaus kommen im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens auch höhere Kosten und Gebühren auf den Gläubiger zu, die dieser erst einmal vorstrecken muss. Die unmittelbare Klageerhebung ohne Vorschaltung eines Mahnverfahrens ist deshalb nur selten der Königsweg, manchmal ist aber auch dieses Vorgehen angezeigt.

 

Keine Angst vor der Bürokratie

Inkasso gilt vielen Unternehmern als leidiges Thema. Die Forderungsbeitreibung kann auch wirklich ressourcenzehrend sein, Sie müssen diese Arbeiten aber nicht selbst erledigen. Warum delegieren Sie dieses wichtige Thema nicht einfach an einen Spezialisten, der Ihnen den Rücken freihält? So setzen Sie ihre Ansprüche durch und können sich dennoch mit ganzer Kraft auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Am besten kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Kontakt aufnehmen

Unter 0221-253 999 54 sind Sie direkt mit uns verbunden.

Als E-Mail-Kontakt nutzen Sie bitte: info@hansen-inkasso.de

 

 

4.5/5 - (2 votes)