Unbeglichene Beträge sind weder für den Gläubiger noch für den Schuldner angenehm. Insbesondere wenn es sich um hohe Beträge handelt, welche speziell mittelständische oder kleine Betriebe belasten können, sollte gehandelt werden. In diesem Fall kann ein seriöses Inkasso-Unternehmen damit beauftragt werden, die nicht gezahlten Beiträge im Namen des Gläubigers einzufordern.
Im Fall von Hansen Forderungsmanagement steht Ihnen ein verlässlicher Partner zur Seite, welcher Sie mit ausgezeichneter Expertise berät und unbeglichene Schulden Ihrer Kunden schnell sowie kostengünstig eintreibt.
Firmen, die Inkasso betreiben, arbeiten grundsätzlich mit anderen Firmen zusammen. Diese beklagen nicht beglichene Schulden eines Handelspartners, welcher sich hinsichtlich entsprechender Zahlungen im Verzug befindet. Um die Geldsumme zu begleichen, tritt das Inkassounternehmen nach einer Beauftragung mit dem Schuldner in Kontakt. Dieser beginnt meistens mit einer Mahnung, welche die Schulden auflistet und darstellt, auf welchen Betrag sich diese belaufen. Reagiert der Kunde auf diese erste Maßnahme nicht oder äußert er sich ablehnend, können gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Bestehen die Schulden eines Kunden, so vollziehen die meisten Betriebe die ersten Schritte selbst. Üblicherweise wird bei Zahlungsverzug zunächst eine Aufforderung zur Zahlung der Summe verschickt (Zahlungserinnerung), woraufhin bis zu drei Mahnungen folgen können. Führen keine dieser Maßnahmen zum Erfolg, können Sie ein Inkassobüro mit der Kommunikation und Kostenabwicklung des Kunden betrauen. Dieses führt anschließend alle folgenden Schritte durch und sorgt dafür, dass die Schulden des Handelspartners zügig beglichen werden.
Grundsätzlich ist jedes Unternehmen, ob Online-Händler oder Manufaktur, welches offene Forderungen zu beklagen hat, dazu berechtigt, einen Inkassodienstleister mit der Eintreibung der Schulden zu beauftragen. Dazu zählen auch Privatpersonen, wenn ein offizielles Dokument wie eine Rechnung oder eine Unterschrift des jeweiligen Kunden vorliegt. Das Prinzip lautet wie folgt: Hat Handelspartner A eine Leistung erbracht, deren Gegenleistung von Handelspartner B nicht wie vereinbart erwidert wurde, so stehen offene Rechnungen aus. Die Aufgabe eines Inkassounternehmens ist es, diese im Namen von Handelspartner A zu begleichen.
Grundsätzlich kann bei einem Inkassoauftrag zwischen drei verschiedenen Varianten unterschieden werden. Je nachdem, in welcher Situation sich das Unternehmen befindet und welche finanziellen Mittel vorhanden sind, sollte entsprechend gehandelt werden.
Diese Möglichkeit stellt die geläufigste der heutigen Zeit dar. Ein Unternehmen beauftragt ein Inkasso-Büro, Geld eines Schuldners aufgrund von offenen Beträgen einzufordern und dabei, falls notwendig, auch gerichtliche Schritte einzuleiten. Das Büro wird hierbei für die Kommunikation und die Abwicklung der Kosten mit dem Schuldner verantwortlich gemacht.
Hierbei handelt das Inkassounternehmen nicht länger im Namen eines Unternehmens, sondern als Gläubiger selbst. Der Schuldner begleicht seine offenen Rechnungen somit bei dem Inkasso-Büro, während der ursprüngliche Betrieb in den Hintergrund tritt. Um eine Abtretung zu vollziehen, müssen die entsprechenden Forderungen nicht nur pfändbar, sondern auch übertragbar sein.
Sofern diese Vorgehensweise beschlossen wird, liegt ein Verkauf der Forderung vor, während die entsprechenden Rechte ebenfalls an das Inkasso-Unternehmen übergehen. Nach Abschluss dieses Vertrags zahlt das Inkasso-Büro sofort einen bestimmten Geldbetrag an den ehemaligen Gläubiger. Dieser muss sich anschließend nicht mehr um die Eintreibung der Schulden oder das Verfassen von Mahnschreiben kümmern, da dies nun zu den Aufgaben des Inkasso-Unternehmens gehört. Im Gegenzug darf dieses die angefallenen Schulden für sich beanspruchen, wenn sie eingezogen werden konnten.
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Unmittelbar nach der Beauftragung beginnt das Inkassoverfahren mit dem Verschicken eines Mahnschreibens. Diese erste Zahlungsaufforderung vonseiten des externen Unternehmens findet außergerichtlich statt. Falls der Kunde die geforderte Geldsumme nach einem entsprechenden Mahnverfahren dennoch nicht zahlt, werden gerichtliche Schritte, das sogenannte Vollstreckungsverfahren, eingeleitet. In Einzelfällen kann es im Anschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens zu einer Zwangsvollstreckung kommen – sofern der Kunde sich nach dem Vollstreckungsbescheid weiterhin weigert, seine Schulden zu bezahlen.
Viele Schuldner zahlen ausstehende Beträge jedoch nicht, weil sie es nicht wollen, sondern weil sie es nicht können. Gilt der entsprechende Kunde zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens als insolvent, ist die Arbeit für ein Inkassobüro keinesfalls beendet. Es kann stattdessen mit einer Titelüberwachung beauftragt werden. Dabei steht der Schuldner innerhalb der nächsten 30 Jahre hinsichtlich seiner finanziellen Situation unter Beobachtungen. Erweist er sich innerhalb dieses Zeitfensters erneut als zahlungsfähig, können die Schulden auch Jahre später eingefordert werden.
Bei der Beauftragung von Inkassodienstleistungen ist zu beachten, ob Sie Forderungen innerhalb Deutschlands oder im Ausland haben. Sitzt Ihr säumiger Kunde im Ausland, sollten Sie ein Inkasso beauftragen, welches Auslandsinkasso anbietet.
Zum Leistungsspektrum von Hansen Forderungsmanagement gehört auch Auslandsinkasso. Gerne beraten wir Sie zum Thema Auslandsinkasso in einem persönlichen Gespräch.
Die anfallenden Inkassokosten, welche ein Gläubiger zahlt, sind je nach Inkassofall unterschiedlich hoch und setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Nicht nur kann die Hauptforderung, welche der Schuldner zu zahlen hat, fällig werden, auch Zinsen können als Inkassogebühren erhoben werden. Die Versendung eines ersten Mahnschreibens ist stets kostenfrei, während für das zweite und dritte Schreiben jeweils maximal 2,50 Euro berechnet werden. Auch für die Begleichung von Vollstreckungs- sowie Zustellungskosten ist der Schuldner verantwortlich.
Im Gegenzug dürfen Gebühren, welche aufgrund von Telefon-Inkasso angefallen sind, nicht eingefordert werden. Ebenso sind Mahnkosten nicht zulässig, sofern kein entsprechender Mahnbescheid zugestellt wurde.
Grundsätzlich sind Schreiben eines unseriösen Inkasso-Büros leicht von ordnungsgemäß angemeldeten Unternehmen zu unterscheiden. Bei einem Brief eines solchen werden die entsprechenden Beträge nachvollziehbar aufgelistet und mit dem Namen des Unternehmens versehen, welche die Schulden zu beklagen hat. Zudem ist eine angemessene Zahlungsfrist angegeben, die angibt, bis wann die Schulden zurückgezahlt werden müssen. Erweisen sich diese Geldsummen als unverhältnismäßig hoch und fehlen entsprechende Vermerke eines Handelspartners, kann das Schreiben als ungültig bezeichnet werden.
Darüber hinaus sind seriöse Inkassoanbieter im Rechtsdienstleistungsregister registriert.
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