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Das vorläufige Zahlungsverbot

Das vorläufige Zahlungsverbot – oder auch Vorpfändung genannt – kann ein scharfes Schwert sein. Weitere Begrifflichkeiten hierzu: pfänden, Pfändung, PfüB oder eben die Vorpfändung.

Oft kommt es bei Pfändungen darauf an, schneller zu sein. Entweder muss man schneller als ein anderer Gläubiger, oder schneller als der Schuldner selbst sein.

Die Sorge, dass noch flott Vermögenswerte, Auflösung von Konten, Versicherungen weggeschafft werden, besteht oftmals zu recht. Um solche nachteiligen Einflüsse zu verhindern, ist bei der Kenntnis von schuldnerischen Forderungen schnellstens das Instrumentarium der Vorpfändung zu nutzen.

Das vorläufige Zahlungsverbot ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§ 845 ZPO), die den Rang bei der Befriedigung einer Forderung sichern soll. Diese Maßnahme wird deshalb auch als „Vorpfändung“ bezeichnet. Sie sind also schon dabei, zu pfänden.

Da zwischen dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfüB) und dem tatsächlichen Erlass oft viele Tage, wenn nicht sogar einige Wochen liegen, können auf Grund des drohenden Zeitverlustes auch o. g. Rangverluste (also dass jemand schneller ist als ich mit meiner Pfändung) entstehen.

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Und nach dem Erlass des PfüB muss ja auch noch zugestellt werden. Dadurch kann im Einzelfall wertvolle Zeit vergehen. Die Voraussetzung der Vorpfändung ist ein vollstreckbarer Titel. Sie haben Ihren Rechtsstreit gewonnen und der vollstreckbare Titel ist erlassen worden, aber z. B. noch auf dem Weg vom erlassenden Gericht zu Ihnen!

Eine durch den Gerichtsvollzieher zugestellte Vorpfändung hat die Wirkung eines vollzogenen Arrestes gemäß § 930 Abs. 2, oder anders ausgedrückt, einer Forderungspfändung aufgrund Arrestbefehls. Das bedeutet, dass der Drittschuldner nicht an Sie leisten darf, will er nicht riskieren, die Zahlung noch einmal erbringen zu müssen.

Zahlungen erfolgen auf Grund eines vorläufigen Zahlungsverbotes nicht! Aber zumindest ist mir der Rang gesichert und der Schuldner darf erst mal nicht über das Gepfändete verfügen.

Die Vorpfändung wird gerichtet an einen bestimmten Gerichtsvollzieher (den man kennt), oder an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge (muss ausnahmsweise nicht das Vollstreckungsgericht/Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners sein, aber wenn man sonst keinen Gerichtsvollzieher seines Vertrauens hat, kann man das auch gut dahin richten).

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Kurz zusammengefasst

Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot stellt ein beliebiger Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers bei der Pfändung von Forderungen dem Drittschuldner und dem Schuldner eine schriftliche Erklärung zu (Zustellung), aus der hervorgeht, dass die Pfändung der Forderung bevorsteht.

Wichtig!

Innerhalb eines Monat nach Zustellung des Zahlungsverbotes muss dann die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen, um die durch die Vorpfändung erzielte Rangfolge zu wahren. Solange hat das Zahlungsverbot die Wirkung eines Arrestes, also einer staatlichen Beschlagnahme, d. h. der Drittschuldner darf selbst bei Zustellung eines anderen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht an den Gläubiger überweisen.

Voraussetzung für die Vorpfändung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels.

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