Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten über eine Forderung gilt es einiges zu beachten. Das Übertragen einer Forderung an eine Auskunftei (z.B. Schufa) ist nach §28a, Abs. 1 S.1 BDSG dann zulässig, wenn die Forderung durch einen Schuld-Titel nach §794, Abs.1 S4 ZPO festgestellt worden ist.
Sehr oft liegt solch ein Schuldtitel meist in Form eines Vollstreckungsbescheides vor. Sobald die vollständige Zahlung der Forderung eingegangen ist, wird das an die Schufa Holding AG elektronisch übermittelt. Damit haben wir unsere gesetzliche Verpflichtung erfüllt.
Laut §35 Abs.2 S.4 BDSG erfolgt die Löschung der personenbezogenen Daten am Ende des vierten Kalenderjahres. Und zwar wenn sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden. Soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, werden die Daten am Ende des dritten Kalenderjahres gelöscht. Die Zeitrechnung beginnt mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt. Das aber nur, insofern eine Prüfung ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist.
Diese gesetzliche Löschfrist wird durch die SCHUFA Holding AG überwacht und ausgeführt.
Eine Löschung der Daten durch uns erfolgt grundsätzlich nicht!
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