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Drittschuldnerklage

Eine Drittschuldnerklage kann ein Gläubiger erheben, insofern sich der von ihm ernannte Drittschuldner weigert, offene Forderungen des Schuldners stellvertretend zu begleichen. In diesem Fall ist der Gläubiger dazu befugt, eine offizielle Klage bei dem zuständigen Gericht einzureichen, um an seinen einklagbaren Anspruch zu kommen.

Definition Drittschuldnerklage

Insofern ein Schuldner sich gegenüber einem Gläubiger weigert oder nicht in der Lage ist, seine offene Forderung zu begleichen, so kann letzterer einen Drittschuldnereinsetzen, welcher den entsprechenden Leistungen an den pfändenden Gläubiger im Namen des Schuldners nachkommen muss. Dafür ist zunächst das Einreichen eines sogenannten PfÜB – Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – notwendig. Bei dem Drittschuldner handelt es sich oftmals um den Arbeitgeber, welcher in diesem Fall einen Teil des pfändbaren Einkommens des Schuldners für die bestehende Forderung einsetzen muss und für die Geltendmachung von Kosten verantwortlich ist. Nachdem der Drittschuldner über seine rechtliche Situation sowie Pflichten schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde, kann es vorkommen, dass dieser sich weigert, den pfändbaren Betrag an den Gläubiger weiterzuleiten. In diesem Fall kann letzterer eine Klage geltend machen. Ein Gläubiger sollte sich hierzu Unterstützung bei einem Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister einholen oder diese aufgrund deren Erfahrung beauftragen.

Voraussetzungen für eine Drittschuldnerklage

Damit der Gläubiger eine Drittschuldnerklage erheben kann, muss er zuvor einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner geltend gemacht haben. Zudem ist eine bestimmte Angabe zum Zeitpunkt aller pfändbaren Leistungen, die der Drittschuldner für sich beansprucht, fester und verpflichtender Bestandteil einer Drittschuldnerklage. Für die korrekte Anfertigung einer solchen Klage ist zumeist die aktive Mitarbeit des Schuldners sowie des Drittschuldners erforderlich, da der Betrag einer pfändbaren Forderung klar von unpfändbaren Leistungen getrennt werden muss. Das Hauptproblem hierbei ist, dass der Gläubiger als Kläger zumeist keine erforderliche Tatsachenkenntnis über weitere Verpflichtungen des Schuldners wie fällige Unterhaltszahlungen hat.

Abgabe einer Drittschuldnererklärung

Sobald der Drittschuldner den PfÜB erhalten hat, muss er innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärungabgeben. In dieser gibt er eine nötige Auskunft zu der bestehenden Forderung gegenüber dem Schuldner und äußert sich, ob er diese anerkennt und seiner Pflicht nachkommen wird. Tut der Drittschuldner dies jedoch nicht, obwohl er sich zuvor dazu bereit erklärt hat, kann der Gläubiger mithilfe der Drittschuldnererklärung seine Forderungen gerichtlich eintreiben lassen. Damit ist die Drittschuldnerklage gemeint, die nur dann in Kraft tritt, wenn der Drittschuldner sich weigert, im Namen des Schuldners die unterliegende Forderung zu begleichen.

Fällige Kosten einer Drittschuldnerklage

Kommt der Drittschuldner seinen Pflichten gegenüber dem Gläubiger nicht nach – verweigert er also entweder die Zahlung oder hat der Gläubiger eine fehlende Drittschuldnerauskunft zu beklagen – so kann der Gläubiger seine offenen Forderungen mittels einer Klage eintreiben. Die im Rahmen eines Drittschuldnerprozesses entstandenen Kosten trägt der Drittschuldner, und zwar trotz fehlenden Bestreitens sowie unabhängig davon, ob das Ergebnis der Klage positiv oder negativ für den Gläubiger ausfällt. Falls sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass der Drittschuldner keine gepfändete Forderung gegenüber dem Schuldner vorzuweisen hat, muss er trotzdem für den Prozess aufkommen, da dieser gar nicht erst hätte aufgenommen werden müssen, wenn der Drittschuldner seine Erklärung (fristgerecht) eingereicht hätte. Die fälligen Kosten werden zu einem bestimmten Teil allerdings auch dem Schuldner angerechnet, da es sich dabei um einen Bestandteil der Vollstreckung handelt.

Häufige Fragen

Was ist eine Drittschuldnerklage?

Eine Drittschuldnerklage kann von einem Gläubiger eingereicht werden, insofern sich der Drittschuldner weigert, der angeblichen Forderung des Schuldners nachzukommen.

In welchen Fällen können Gläubiger eine Drittschuldnerklage erheben?

Gläubiger können bei fehlender Drittschuldnererklärung Klage gegen den Drittschuldner erheben. Auch eine lücken- oder fehlerhaft ausgefüllte Erklärung hinsichtlich der geforderten Angaben sowie die Anerkennung der gepfändeten Forderung, auf die keine überwiesene Forderung folgt, sind mögliche Gründe für den Gläubiger, eine entsprechende Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

Wie lange haben Drittschuldner Zeit, um eine Drittschuldnererklärung abzugeben?

Die Frist für die Einreichung einer Drittschuldnererklärung beträgt zwei Wochen ab dem Empfang des PfÜB durch den Drittschuldner. Versäumt er diese Frist oder ignoriert er diese gänzlich, ist der Gläubiger dazu berechtigt, eine Klage gegen den Drittschuldner geltend zu machen.

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