Hansen Forderungsmanagement

(im Folgenden „H!F“ genannt)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1.

Alle Leistungen und Angebote von H!F erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die H!F mit dem Auftraggeber über die von H!F angebotenen Leistungen abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftige Leistungen oder Angebote von H!F, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. 

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn H!F ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn H!F auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3.

Der Auftraggeber kann sich in Abweichung von den vorstehenden Regelungen nur dann auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen berufen, wenn H!F der Geltung dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


§ 2 Zustandekommen des Inkassodienstleistungsvertrages / Exklusivität

2.1.

Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und H!F kommt durch Übersendung des vom Auftraggeber unterzeichneten Inkassoauftrags und/oder den Unterlagen über die einzuziehende(n) Forderung(en) zustande, sofern H!F nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang den Auftrag ablehnt. Die elektronische Übermittlung des Inkassoauftrags reicht Beginnt H!F mit der Ausführung des Auftrags, gilt dies als konkludente Annahme.

2.2.

Der Vertrag umfasst die vom Auftraggeber gemäß Auftragsformular beauftragten Inkassodienstleistungen (z.B. Forderungseinziehung, Wirtschaftsauskünfte, Zahlungsüberwachung). Im Zweifel gilt H!F als dazu beauftragt, alle zur Durchsetzung der Forderung(en) des Auftraggebers notwendigen Inkassotätigkeiten zu Mit dem Inkassoauftrag erteilt der Auftraggeber gegenüber H!F eine entsprechende Inkassovollmacht.

2.3.

Die Art und Weise der Auftragsabwicklung bestimmt H!F nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit selbst.

 2.4

Zur Vermeidung unnötiger Kosten verpflichtet sich der Auftraggeber, im Umfang und für die Dauer des erteilten Inkassoauftrags eigene Betreibungsbemühungen zu unterlassen und keine anderen Dritten mit der Betreibung zu beauftragen.

 

§ 3 Auftragsabwicklung

3.1.

H!F übernimmt die Einziehung voraussichtlich unbestrittener, nicht titulierter Forderungen des Auftraggebers gegen Schuldner, die sich in Verzug befinden, die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens, die Zwangsvollstreckung sowie die Zahlungsüberwachung. Die Einziehung umfasst die jeweilige Hauptforderung sowie die entstandenen oder noch entstehenden Nebenforderungen, wie Zinsen, Rechtsverfolgungskosten, Gebühren etc.

3.2.

H!F ist berechtigt, mit dem jeweiligen Schuldner Zahlungsvereinbarungen zu treffen und Stundungen zu gewähren, soweit der Zahlungszeitraum ein Jahr nicht überschreitet. Im Falle der Zahlungsüberwachung von titulierten Forderungen darf der Zahlungszeitraum bis zu drei Jahre Weitergehende Zahlungsvereinbarungen und Stundungen sowie Nachlässe auf die Forderung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber.

3.3. 

Sofern H!F hierzu durch den Auftraggeber bevollmächtigt worden ist, steht es H!F nach billigem Ermessen frei, einen Rechtsanwalt (oder Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung eines streitigen Klageverfahrens zur Durchsetzung der Forderung(en) im Namen des Auftraggebers zu Der beauftragte Rechtsanwalt gilt als gegenüber H!F von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht befreit. Die Vergütung der Anwaltstätigkeit trägt der Auftraggeber nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Zudem trägt der Auftraggeber die erforderlichen Gerichtskosten, insbesondere hat er den für die Klageerhebung erforderlichen Gerichtskostenvorschuss nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes zu leisten.

 

§ 4 Wirtschaftsauskünfte / Adressrecherchen

4.1.

Wirtschaftsauskünfte holt H!F nur ein, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des 14 BGB ist.

4.2.

Voraussetzung für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften und/oder Adressrecherchen ist, dass der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 31 Abs. 2 BDSG geltend machen kann. Das berechtigte Interesse ist vom Auftraggeber glaubhaft zu machen.

4.3.

Wirtschaftsauskünfte und Adressrecherchen werden von H!F mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchgeführt. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt H!F keine Gewähr.

4.4.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Offenlegung der Informationsquellen von H!F. In begründeten Ausnahmefällen kann H!F die Erteilung der Auskunft ablehnen oder auf eine mündliche Übermittlung beschränken.

4.5.

Die Verarbeitung der in einer erteilten Wirtschaftsauskunft und/oder Adressrecherche enthaltenen personenbezogenen Daten Dritter darf nur zu den datenschutzrechtlich erlaubten Zwecken erfolgen. Die Auskünfte dienen lediglich zur Ermittlung der Anschrift und der Bonität des

 

§ 5 Beschränkung der Verantwortung von H!F / Mitwirkungspflichten

 5.1.

H!F bemüht sich um eine bestmögliche Servicequalität und erbringt seine Leistungen im wohlverstandenen Interesse des H!F kann jedoch weder für den Bestand der Forderung(en) noch für deren wirtschaftliche Durchsetzbarkeit die Verantwortung übernehmen. Das entsprechende Risiko trägt der Auftraggeber.

5.2.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Erfüllung des Inkassoauftrags erforderlichen Informationen und Unter- lagen in Kopie zur Verfügung zu Originaldokumente werden nicht angenommen, es sei denn, H!F hat diese ausdrücklich angefordert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Informationen und Unterlagen. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, auf Anfragen von H!F, insbesondere im Hinblick auf die Abstimmung über kostenauslösende Maßnahmen, binnen angemessener Frist zu antworten.

5.3.

Der Auftraggeber hat H!F unverzüglich über Zahlungen des Schuldners auf die beizutreibenden Forderungen zu informieren, um die unberechtigte Inanspruchnahme des Schuldners und damit verbundene Kosten zu vermeiden.

 

§ 6 Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabepflicht

 6.1.

H!F ist grundsätzlich verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft über den Stand des erteilten Inkassoauftrags zu H!F bleibt jedoch vorbehalten, den Auftraggeber zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs auf die Nutzung des für ihn bereit gestellten Zugangs auf das Kundenportal zu verweisen. H!F stellt über das Kundenportal eine Dokumentation der jeweiligen Inkassoangelegenheit zur Verfügung. Darüber hinausgehende Auskünfte zum Sachstand können von H!F mündlich oder per Email erfüllt werden.

6.2.

H!F wird in regelmäßigen Abständen, in der Regel zum eines jeden Monats, Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben legen und hierbei die vereinbarte Vergütung sowie entstandene Auslagen abrechnen. Vereinnahmte Zahlungen des Schuldners leitet H!F vorbehaltlich der Verrechnungsmöglichkeit gemäß § 7 Absatz 4 an den Auftraggeber weiter.

6.3.

H!F ist dazu verpflichtet, alles aus der auftragsgemäßen Inkassotätigkeit Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben. Ein Anspruch auf Herausgabe von Originalunterlagen besteht nur, soweit diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden oder zu Beweiszwecken im Original vorgehalten werden müssen (wie B. Zahlungstitel, Notarurkunden). Davon unberührt bleibt die Aufgabe von H!F zu entwertende Zahlungstitel als Quittung an die Schuldner herauszugeben. Unberührt bleiben zudem die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten von H!F.

 

§ 7 Vergütung und Auslagen

7.1.

Die vereinbarten Preise gelten jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sind keine Preise ausdrücklich vereinbart, gilt die für die jeweilige Inkassotätigkeit übliche Vergütung als vereinbart.

7.2.

H!F ist dazu berechtigt, angemessene Vorschüsse in Bezug auf die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.3.

Die zur Durchführung des jeweiligen Inkassoauftrags erforderlichen Auslagen sind vom Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung zu.

7.4.

H!F ist dazu berechtigt, Zahlungen vom Schuldner oder von Dritten (z.B. Gerichten) einzubehalten und mit abzurechnenden Vergütung- und Auslagenerstattungsforderungen gegen den Auftraggeber zu verrechnen (§ 367 1 BGB).

7.5.

Die Aufrechnung gegen Vergütungs- und sonstige Zahlungsansprüche von H!F ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung des Auftraggebers handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis mit H!F resultierenden Gegenansprüchen geltend machen.

 

§ 8 Haftungsbeschränkung

8.1.

Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet H!F bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von H!F, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, und im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter – weder vorsätzlicher noch grob fahrlässiger – Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens, maximal auf die vereinbarte Netto-Vergütung für die beauftragte Inkassotätigkeit. Im Übrigen ist die Haftung

 8.2.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

 

§ 9 Höhere Gewalt

Im Falle von höherer Gewalt, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Streik, Aussperrungen oder einem sonstigen, unabwendbaren Ereignis ist H!F für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit. H!F wird den Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich unterrichten, so- fern dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

 

§ 10 Vertragslaufzeit / Folgen der Vertragsbeendigung

 

10.1.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt der jeweilige Inkassodienstleistungsvertrag für unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von 1 Monat zum jeweiligen Monatsende gekündigt Längstens gilt der jeweilige Inkassoauftrag als bis zu seiner vollständigen Erledigung als erteilt.

 

10.2.

Kündigt der Auftraggeber den Inkassovertrag vor der vollständigen Erledigung des jeweiligen Inkassoauftrags, so ist er verpflichtet, die durch die Tätigkeit von H!F bis zu Vertragsbeendigung verdiente Vergütung sowie die angefallenen Kosten unabhängig vom Sachstand zu tragen und binnen einer Frist von 7 Tagen nach Rechnungstellung auszugleichen. Dasselbe gilt, sofern sich H!F aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber zur vorzeitigen Beendigung des Inkassovertrages veranlasst sieht.

 10.3.

Nach Beendigung des Inkassoauftrags hat H!F eine Schlussabrechnung zu erteilen und etwaige Originaldokumente des Auftraggebers herauszugeben. Es gelten die Regelungen des § 6 Absatz 3. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bleibt unberührt.

 

§ 11 Sonstiges

11.1.

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für sämtliche Vertragsleistungen ist der jeweilige Sitz von H!F.

 11.2.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, ist der jeweilige Sitz von H!F. Dies gilt nur, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und soweit nicht zwingend ein abweichender gesetzlicher Gerichtsstand einzuhalten ist.

Köln, Stand 03/2021


Ab hier lesen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in leichter Sprache!

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

- in leichter Sprache -

von Hansen Forderungsmanagement GmbH & Co. KG (im Folgenden „H!F“ genannt)

 

Das sind die Regeln für H!F

H!F ist eine Firma, die Geld für andere Firmen eintreibt. Wenn eine andere Firma Geld von jemandem bekommt, aber derjenige nicht zahlt, dann kann H!F helfen.

H!F hat dafür Regeln, die in diesem Dokument stehen.

Diese Regeln gelten für alle Firmen, die H!F beauftragen.

Wenn eine Firma H!F beauftragt, dann muss sie diese Regeln akzeptieren.

Wenn eine Firma andere Regeln hat, dann gelten diese nicht für H!F.

H!F muss nur dann andere Regeln akzeptieren, wenn es das schriftlich sagt.

 

Wie kommt der Vertrag mit H!F zustande?

  • Der Vertrag kommt zustande, wenn eine Firma H!F einen Auftrag schickt und H!F diesen Auftrag annimmt.
  • Der Auftrag kann auch elektronisch geschickt werden.
  • Wenn H!F den Auftrag nicht annimmt, dann muss es das innerhalb von fünf Werktagen sagen.
  • Wenn H!F mit dem Auftrag anfängt, dann heißt das, dass es den Auftrag annimmt.
  • Der Vertrag umfasst alles, was H!F für die Firma tun soll, um das Geld einzutreiben.
  • Die Firma gibt H!F die Erlaubnis, alles zu tun, was dafür nötig ist.
  • H!F entscheidet selbst, wie es das Geld eintreibt, und achtet dabei auf die Kosten.
  • Die Firma darf nicht selbst oder mit anderen Firmen versuchen, das Geld einzutreiben, solange H!F damit beauftragt ist.

 

Wie treibt H!F das Geld ein?

  • H!F versucht, das Geld von den Schuldnern zu bekommen, die nicht zahlen wollen oder können.
  • H!F verlangt nicht nur das Geld, das die Firma bekommen soll, sondern auch Zinsen, Kosten und Gebühren, die dadurch entstehen.
  • H!F kann mit den Schuldnern vereinbaren, dass sie das Geld in Raten zahlen, wenn das nicht länger als ein Jahr dauert.
  • Wenn die Forderung schon vor Gericht bestätigt wurde, kann H!F eine Ratenzahlung bis zu drei Jahren vereinbaren.
  • Wenn H!F weniger Geld verlangen oder länger warten will, dann muss es die Firma vorher fragen.
  • Wenn H!F einen Anwalt braucht, um das Geld vor Gericht einzuklagen, dann muss die Firma das erlauben.
  • Der Anwalt darf mit H!F reden und Informationen austauschen.
  • Die Firma muss den Anwalt und das Gericht bezahlen.

 

Wie bekommt die Firma Informationen über die Schuldner?

  • H!F kann der Firma Informationen über die Schuldner geben, wenn die Firma das braucht.
  • Die Firma muss ein berechtigtes Interesse haben, um die Informationen zu bekommen.
  • Die Firma muss das glaubhaft machen.
  • H!F gibt die Informationen so gut wie möglich, aber ohne Garantie, dass sie richtig und vollständig sind.
  • Die Firma darf nicht wissen, woher H!F die Informationen hat.
  • H!F kann die Informationen auch verweigern oder nur mündlich geben, wenn es einen guten Grund dafür gibt.
  • Die Firma darf die Informationen nur für bestimmte Zwecke verwenden, zum Beispiel um die Adresse oder die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erfahren.

 

Wofür ist H!F verantwortlich und was muss die Firma tun?

  • H!F bemüht sich, das Geld für die Firma einzutreiben, aber es kann nicht garantieren, dass das klappt.
  • Die Firma muss H!F alle Informationen und Unterlagen geben, die H!F braucht, um den Auftrag zu erfüllen.
  • Die Firma muss sicherstellen, dass die Informationen und Unterlagen richtig und vollständig sind.
  • Die Firma muss auf Fragen von H!F antworten, vor allem wenn es um Kosten geht.
  • Die Firma muss H!F sagen, wenn der Schuldner das Geld direkt an die Firma zahlt, damit H!F den Schuldner nicht mehr belästigt.

 

Wie informiert H!F die Firma über den Auftrag?

  • H!F muss der Firma auf Verlangen sagen, wie der Auftrag läuft.
  • H!F kann der Firma dafür einen Zugang zu einem Kundenportal geben, wo die Firma alles sehen kann.
  • H!F kann der Firma auch mündlich oder per Email Auskunft geben.
  • H!F muss der Firma regelmäßig eine Rechnung schicken, wo die Einnahmen und Ausgaben aufgelistet sind.
  • H!F muss der Firma das Geld weitergeben, das H!F vom Schuldner bekommt, abzüglich der Kosten, die H!F dafür hat.
  • H!F muss der Firma alles zurückgeben, was H!F für den Auftrag bekommen hat, zum Beispiel Unterlagen.
  • H!F darf aber etwas behalten, wenn die Firma H!F noch Geld schuldet.

 

Wann haftet H!F für Schäden?

  • H!F haftet für Schäden, wenn H!F absichtlich oder grob fahrlässig etwas falsch macht.
  • H!F haftet auch für Schäden, wenn H!F wichtige Regeln verletzt, aber nur bis zu einem bestimmten Betrag.
  • H!F haftet nicht für Schäden, die H!F nicht vorhersehen konnte oder die nicht von H!F verursacht wurden.
  • H!F haftet immer für Schäden, die das Leben, den Körper oder die Gesundheit betreffen, oder wenn das Gesetz es vorschreibt.

 

Was passiert, wenn etwas Unvorhergesehenes passiert?

  • Wenn etwas Unvorhergesehenes passiert, was H!F nicht beeinflussen kann, dann muss H!F den Auftrag nicht erfüllen, solange das Problem besteht.
  • Das kann zum Beispiel sein: höhere Gewalt, Unruhen, Behördenmaßnahmen, Streik, Aussperrungen.
  • H!F muss der Firma sagen, wenn so etwas passiert, wenn es möglich und zumutbar ist.

 

Wie lange gilt der Vertrag und wie kann er beendet werden?

  • Der Vertrag gilt, solange H!F den Auftrag nicht erledigt hat, oder bis eine Firma ihn kündigt.
  • Die Firma kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
  • Wenn die Firma den Vertrag kündigt, bevor H!F den Auftrag erledigt hat, dann muss die Firma H!F trotzdem bezahlen, was H!F bis dahin gemacht hat.
  • Das gilt auch, wenn H!F den Vertrag kündigt, weil die Firma nicht mitarbeitet.
  • Nach der Kündigung muss H!F der Firma eine Schlussrechnung schicken und alles zurückgeben, was die Firma H!F gegeben hat.

 

Gibt es noch andere Regeln?

  • Für den Vertrag gilt das Recht von Deutschland.
  • Wenn es Streit gibt, dann muss das Gericht entscheiden, wo H!F seinen Sitz hat.
  • Das gilt nur, wenn die Firma auch ein Kaufmann ist.
  • Wenn das Gesetz etwas anderes sagt, dann gilt das Gesetz.