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Vollstreckungsvereitelung

Unter einer Vollstreckungsvereitelung ist eine Veräußerung oder Beiseiteschaffung eines Teiles des Vermögens zu verstehen, die während der Drohung einer Zwangsvollstreckung vorgenommen wird. Für den Schuldner kann es durch diese Tat zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe kommen, wenn er absichtlich gegen die Regeln des Zwangsvollstreckungsverfahrens verstößt.

Definition Vollstreckungsvereitelung 

Schuldner machen sich durch eine Vollstreckungsvereitelung strafbar, wenn ihnen eine Zwangsvollstreckungdroht und sie während dieses Verfahrens Teile ihres Vermögens veräußern oder beiseiteschaffen. Sollte der Schuldner die Forderungen seines Gläubigers nicht freiwillig oder pünktlich begleichen können, darf der Gerichtsvollzieher ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Bei diesem Prozess kann es zu Taschen-, Sach-, Lohn- und Kontopfändungen kommen, die zu den beweglichen Sachen und Forderungen sowie Rechten zählen. Auch unbewegliches Vermögen wie zum Beispiel eine Immobilie kann zwangsversteigert werden. Sollte es sich bei der beschuldigten Person um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handeln, wird das Strafverfahren durch den § 14 StGB “Handeln für einen anderen” geregelt. 

Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung

Das Strafgesetzbuch (StGB) schreibt unter § 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung vor: 

  • ,,(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.”

Aus den zwei Punkten im § 288 gehen fünf Punkte hervor, die für den Tatbestand einer Vollstreckungsvereitelung charakteristisch sind. Zu ihnen zählen:

  1. Drohende Zwangsvollstreckung: Diese Maßnahme droht dem Schuldner, wenn für den Gläubiger ein begründeter Verdacht vorliegt, dass er seine Forderungen in kürzester Zeit zwangsweise durchsetzen muss. Die Zwangsvollstreckung gilt so lange, bis der Gläubiger seine Forderungen erhalten hat.
  2. Vermögensbestandteile: Zu den Vermögensbestandteilen gehören alle pfändbaren Rechte und Sachen. Bei diesen handelt es sich um die entsprechenden Tatobjekte.
  3. Tathandlung: Der objektive Tatbestand liegt bei Veräußern oder Beiseiteschaffen vor. Die Veräußerung beschreibt den Vorgang, bei dem Vermögenswerte vom Schuldnervermögen dem Gläubiger rechtlich unzugänglich gemacht werden. Durch das Beiseiteschaffen werden dem Gläubiger hingegen Sachen entzogen. 
  4. Durchsetzbarer Anspruch: Der Gläubiger benötigt einen durchsetzbaren Anspruch, damit er vom Recht der Zwangsvollstreckung Gebrauch machen kann. 
  5. Vorsatz: Der Schuldner macht sich durch eine Strafvereitelung strafbar, wenn er in subjektiver Hinsicht absichtlich den Versuch einer Zwangsvollstreckungsvereitelung durchführt.

Der Ablauf einer Vollstreckungsvereitelung

Beim Verdacht auf die Vereitelung des Vermögens während eines Zwangsvollstreckungsverfahrens bekommt der Schuldner im ersten Schritt Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, die mit einer Vorladung einhergeht. Das Schriftstück enthält den Vorwurf der Vereitelung und oft auch die Ankündigung einer Hausdurchsuchung. Daraufhin werden weitere Schritte in die Wege geleitet, die wie folgt Anwendung finden:

  • Festnahme und Untersuchungshaft
  • Anklage durch die Staatsanwaltschaft
  • Gerichtliches Verfahren
  • Pflichtverteidigung
  • Berufung und Revision nach Urteil

Manchmal geht mit der Vollstreckungsvereitelung auch ein Anspruch auf Räumung für die Straftat einher, sodass einige Gläubiger von der Möglichkeit einer Räumungsvollstreckung Gebrauch machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es sich beim Gläubiger um den Vermieter handelt und beim Schuldner um den Mieter. Durch eine schuldhafte Vortat kann eine verhängte Geldstrafe oder die Dauer eines Freiheitsentzugs höher ausfallen. 

Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung

Der Schuldner macht sich nicht allein strafbar, wenn er sein Vermögen durch eine Beihilfe zur Vereitelung beiseite schafft oder veräußert. Für den Tatgehilfen müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit seine Beihilfe als strafbar gilt. Dazu zählt einerseits die Kenntnis über die Absicht des Täters und andererseits das eigene Bewusstsein darüber, dass durch sein Handeln die Tat gefördert wird. In Einzelfällen ist ein subjektiver Tatbestand des Tatgehilfen jedoch schwierig zu beurteilen, wenn dieser in keinem näheren Verhältnis zum Schuldner steht. Anders sieht es aus, wenn der Tatgehilfe ein Ehepartner oder enger Freund des Schuldners ist. Eine begangene Vortat kann sich ebenfalls für diesen als nachteilig herausstellen. 

Häufige Fragen

Wird eine Vollstreckungsvereitelung immer verfolgt?

Eine Vereitelung ist zwar strafbar, der objektive Tatbestand wird allerdings nur dann verfolgt, wenn der Gläubiger und die Staatsanwaltschaft einen Antrag stellen und die äußeren Abläufe in die Wege leiten. 

Welche Rolle spielt der Vorsatz bei einer Handlung?

Die allgemeine Voraussetzung für eine Vollstreckungsvereitelung ist, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Liegt ein Tatbestandsirrtum vor (Schuldner glaubt, zu seiner Handlung rechtlich verpflichtet zu sein), agiert er nicht aus Vorsatz. Gleiches gilt, wenn durch die Zwangsvollstreckung (auch ohne Veräußerung bzw. Beiseiteschaffen) keine Befriedigung für den Gläubiger entsteht.

Welche Bestandteile gehören zum Vermögen?

Zu den Bestandteilen des Vermögens gehören alle pfändbaren Sachen des Schuldners. Dazu zählen Forderungen, Rechte und Nutzungs- sowie Besitzrechte an Sachen, die zum Eigentum anderer Personen gehören. Davon ausgenommen sind unpfändbare Gegenstände, geschütztes Rechtsgut und Güter von anderen, an denen der Schuldner keine Anteile besitzt.

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