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Unterbrechung der Verjährung

Eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass die Gültigkeit einer offenen Rechnung, die einer bestimmten Frist unterliegt, verlängert wird. Sie kann von Gläubigern unter besonderen Umständen und in Form einer schriftlichen Anordnung beantragt werden, sodass diese über einen erweiterten Zeitraum Anspruch auf die entsprechenden Forderungen erhalten.

Verjährung von Forderungen

In Deutschland beträgt die Frist, innerhalb derer Schulden von einem Gläubiger gerichtlich eingefordert werden können, drei Jahre. Dabei ist die Höhe der offenen Rechnungen unerheblich. Nach dem bezeichneten Zeitpunkt verliert er den Anspruch auf die offenen Forderungen, da die Verjährung eingetreten ist. Der Zeitraum von drei Jahren beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Kaufvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossen wurde. Es gibt jedoch wenige Ausnahmen, die einer anderen, gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen. Das trifft beispielsweise auf Werkverträge oder Mängel an Bauwerken zu.

Berechtigung für die Unterbrechung der Verjährung

Maßnahmen mit einer verjährungsunterbrechenden Wirkung können sowohl von dem Schuldner als auch von dem Gläubiger unternommen werden. Leistet ersterer beispielsweise die Rückzahlung eines Teils der Schulden, etwa durch Zinszahlung, setzt die sogenannte Schuldanerkenntnis ein, durch die die Verjährung erneut beginnt. Schließlich ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Schuldner seine offenen Rechnungen anerkennt und begleichen möchte, sodass der Gläubiger weiterhin seinen Anspruch geltend machen kann. Kommt es im Verlauf hingegen zu einem gerichtlichen Mahnverfahren, kann auch der Gläubiger eine Unterbrechung der Verjährung durchsetzen. Das ist möglich, wenn beispielsweise eine Titulierung der Forderung vorliegt. Dadurch kann die absolute Verjährungsfrist um bis zu 30 Jahre verlängert werden. In der Regel wird der Schritt für eine verjährungsunterbrechende Maßnahme in Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen vollzogen.

Unterschied zur Hemmung einer Verjährung

Anders als eine eingetretene Unterbrechung beginnt die absolute Verjährung bei einer Hemmung nicht von neu, sondern wird lediglich pausiert. Der Zeitraum der Hemmung wird dabei nicht in die ursprüngliche Frist mit einberechnet. Gläubiger haben nur in wenigen Einzelfällen und nach besonderen Gesetzen die Möglichkeit eines konkreten Anspruchs auf eine Pausierung. Eine Möglichkeit wäre eine schwebende Verhandlung. Die Hemmung endet in dem Fall nach sechs Monaten.

Verhinderung der Verjährung

Insofern ein Gläubiger über den grundsätzlichen Zeitraum der Verjährung hinaus den Anspruch auf Zahlung behalten möchte, ist es sinnvoll, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. So wird die Verjährung automatisch um sechs Monate verlängert. Falls Sie als Gläubiger sogar eine titulierte Forderung vorlegen können, gelingt es Ihnen, eine wesentlich längere Frist zu erwirken. Für die maximale Dauer der absoluten Verjährung von 30 Jahren sind allerdings notarielle Urkunden, ein Vollstreckungsbescheid sowie ein gerichtliches Urteil erforderlich.

Häufige Fragen

Was ist eine Unterbrechung der Verjährung?

Bei Maßnahmen, die eine verjährungsunterbrechende Wirkung erzielen, wird der Zeitraum, in dem Gläubiger eine Klage auf Leistung gegenüber ihrem Schuldner einreichen können, verlängert. Dies können beide Seiten geltend machen.

Wie lang kann eine Verjährung maximal dauern?

Liegt eine titulierte Forderung, eine notarielle Urkunde sowie ein gerichtliches Urteil durch die zuständige Behörde vor, kann die Gültigkeit einer dreijährigen Verjährungsfrist auf bis zu 30 Jahre verlängert werden.

Was ist der Unterschied zu einer Hemmung der Verjährung?

Diese Art einer verjährungsunterbrechenden Maßnahme sorgt lediglich für eine Pausierung des Zeitraums von drei Jahren. Diese Zeit wird nicht auf die eigentliche Verjährung angerechnet und endet spätestens nach sechs Monaten, sodass es sich um keine kürzere Frist handelt.

 

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