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Eidesstattliche Versicherung „Vermögensauskunft „

heute Vermögensauskunft 

Früher wurde die heutige Vermögensauskunft als eidesstattliche Versicherung (kurz: E. V. oder EV) oder auch Versicherung an Eides statt bezeichnet. Dabei handelt es sich zugleich um einen Eid und eine Glaubhaftmachung. Ebenfalls weit verbreitet war sie unter dem Begriff Offenbarungseid. So ist die Vermögensauskunft bzw. die EV ein bewährtes Mittel, auf das der Gläubiger während einer Zwangsvollstreckung zurückgreifen kann, um vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu erhalten.

Was ist eine eidesstattliche Versicherung?

Die EV bzw. Vermögensauskunft findet vor einer Behörde statt, die rechtlich dazu befugt ist, diese abzunehmen. So gelten beispielsweise bei einer Verwaltungsbehörde die Regelungen des § 27 nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Eine eidesstattliche Erklärung besteht aus zwei Bestandteilen, die sich wie folgt charakterisieren lassen:

  1. Eid: Durch den abgelegten Eid wird die Aussage einer Person persönlich bekräftigt.
  2. Glaubhaftmachung: Gehört zu den Mitteln der Beweisführung, bei denen der Richter oder die Richterin nicht vollständig von der Richtigkeit einer Behauptung überzeugt sein muss.

Tatsachenbehauptungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wobei sie in beiden Fällen als herabgesetztes Beweismaß eingestuft werden, da es nur um die glaubhafte Darstellung einer Situation geht. Nichtsdestoweniger verpflichtet sich der Aussagende der Richtigkeit seiner Behauptungen, die im Falle eines falschen Eids strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei einer falschen Versicherung können Strafen wie Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen, die im § 156-161 des StGB geregelt sind.

Eidesstattliche Versicherung in verschiedenen Bereichen

Neben der EV in Deutschland werden im englischen Raum durch “echte vereidigte Versicherungen” beglaubigte Urkunden ausgestellt, die auch unter der mittelalterlichen Bezeichnung “Affidavit” bekannt sind. Im Englischen heißen sie sworn statements, welche beispielsweise bei Steuerbehörden Anwendung finden. Als Beweismittel wird die eidesstattliche Erklärung auch im Zivilprozess- und Strafrecht verwendet, die zur richtigen und vollständigen Darstellung der Vermögensauskunft eines Schuldners dient. Zudem sind EVs auch in der Politik – beispielsweise durch eine Briefwahl – oder für genaue Angaben zu Einnahmen und Inventarlisten einer Verwaltung gebräuchlich. Im Verwaltungsrecht gilt jedoch: Während eines Gerichtsverfahrens muss der Angeklagte keine eidesstattliche Erklärung abgeben. EVs kommen auch bei Erbschaften vor, indem Gebühren für den Nachlasswert des Erblassers anfallen.

Eidesstattliche Versicherungen sind auch im Bildungswesen gebräuchlich, wo sie zum Beispiel bei Dissertationen als Selbstständigkeitserklärungen bekannt sind. Für einige Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Mecklenburg-Vorpommern dürfen sie durch ihr jeweiliges Schulgesetz verlangt werden, um Auskunft über die Eigenständigkeit der aufgewendeten Leistung zu erhalten. Zudem spielen eidesstattliche Versicherungen auch im öffentlichen Raum eine wichtige Rolle, wenn es um Meinungen und deren Überzeugungskraft geht.

Auswirkungen einer eidesstattlichen Versicherung

Muss der Schuldner heutzutage eine EV abgeben, wird nunmehr nur noch von der Vermögensauskunft gesprochen.  Der Gläubiger ist dazu berechtigt, einen Antrag auf Eintragung der Vermögensauskunft in der Schufa des Schuldners zu stellen. Zudem können Pfändungen vom Aktivvermögen des Schuldners vorgenommen werden, die zum Ausgleich der Forderungen beitragen. Dabei müssen richtige und vollständige Angaben zum eigenen Vermögen vorliegen, da sich der Schuldner ansonsten strafbar macht. So kann sich eine Person durch eine fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt nach § 161 Abs. 1 StGB strafbar machen und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt werden. Wenn eine korrekte eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, muss sie erst drei Jahre später erneuert werden, falls der Schuldner seine Forderungen noch nicht begleichen konnte. Allerdings ist er dazu verpflichtet, Veränderungen bezüglich seines Vermögens (z. B. neuer Arbeitsplatz nach der Abnahme der EV) zeitnah mitzuteilen, um seine Vermögenswerte transparent zu halten.

Fazit

Eine Vermögensauskunft (VA) darf durch den Gläubiger verlangt werden, um Auskunft über das Vermögen des Schuldners zu erhalten, falls dieser den Forderungen des Gläubigers nicht nachkommt. Der Schuldner ist verpflichtet, unter dem Aspekt der Richtigkeit und Vollständigkeit nach bestem Wissen und Gewissen eine Erklärung bei der zuständigen Behörde abzugeben, die das eigene Aktivvermögen betrifft. Dazu zählen keine Schulden oder wertlosen Gegenstände, sondern nur bewegliche und unbewegliche Sachen, die für den Gerichtsvollzieher pfändbar sind. Zudem dürfen  keine Wertsachen veräußert oder beiseite geschafft werden, da sich der Schuldner in diesem Fall durch eine Zwangsvollstreckungsvereitelung strafbar macht. Sollte eine eidesstattliche Versicherung wissentlich mit einer falschen Angabe abgegeben werden, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis- oder eine Geldstrafe.

Häufige Fragen

Was beinhaltet eine eidesstattliche Erklärung?

Die EV umfasst ein Vermögensverzeichnis, in das richtige und vollständige Angaben zum eigenen Vermögen eingetragen werden müssen. Dazu zählen unter anderem Familienstand, Bankverbindung, Bargeld, Arbeitgeberadresse, Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke.

Wann muss die EV abgegeben werden?

Wer die Forderungen des Gläubigers nicht zahlen kann, muss auf Verlangen des Gläubigers eine Versicherung an Eides statt abgeben. Sollte der Gläubiger auf eine bestimmte Erklärung in Form der EV bestehen, wobei sich der Schuldner allerdings der Abgabe verweigert, droht letzterem ein Gefängnisaufenthalt. Dieser kann so lange dauern, bis die EV übermittelt wurde.

Wie kann eine eidesstattliche Erklärung vermieden werden?

EVs können vermieden werden, indem Schuldner den Kontakt zu ihren Gläubigern suchen und diese ihnen beispielsweise eine Ratenzahlung in kleineren Teilbeträgen anbieten.

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